Attendorn. Sind die Satzungsänderungen und Vorstandsneuwahlen des Osterfeuervereins Attendorn rechtmäßig abgelaufen? Es gibt konträre Rechtsauffassungen.
Die personelle und satzungsmäßige Neuausrichtung im Osterfeuerverein Attendorn ist vor wenigen Tagen auf den Weg gebracht worden: Olaf Homberg hat die Nachfolge von Dechant Andreas Neuser als 1. Vorsitzender übernommen, so dass der als Dachverband für die vier inzwischen eigenständigen Po(o,r)ten agierende Osterfeuerverein jetzt nicht mehr von einem katholischen Pfarrer angeführt wird. Dennoch sorgte die Generalversammlung der Poskebrüder- und schwestern im Hotel Himmelreich, wo der letzte Akt der Neuausrichtung vollzogen wurde, im Nachhinein für reichlich Gesprächsstoff unter den Brauchtumsliebhabern aus der Hansestadt.
+++ Lesen Sie hier: Höffken: Warum es kein Gebot für die Villa Hoffmann gab +++
Denn die Frage, die viele umtreibt und die vom Stadtsportverbandsvorsitzenden Rüdiger König öffentlich losgetreten wurde, lautet: Sind die Satzungsänderungen und die anschließenden Vorstandswahlen rechtmäßig abgelaufen? Oder muss die Wahl gar wiederholt werden? An dieser Frage scheiden sich die Geister. Beim Attendorner Osterfeuerverein geht es konkret um die Änderung, dass nur noch die vier Po(o,r)ten Mitglieder im Osterfeuerverein sind und nicht mehr automatisch alle Poskebrüder- und schwestern. Sie sind „nur“ noch Mitglied ihrer eigenen Po(o,r)te. Laut der neuen Satzung dürfen bei Vorstandswahlen nur noch je fünf Delegierte aus den vier Po(o,r)ten sowie die vier Poskeväter abstimmen.
König: Man muss warten
So weit, so gut. Unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt es jedoch bei der Frage, ob die Vorstandswahlen im Anschluss an die Satzungsänderung überhaupt hätten stattfinden dürfen. Sie fanden nämlich schon auf Grundlage der neuen Satzung statt. Für Rüdiger König ist die Sache eindeutig: Stehen vorstandsmäßige Veränderungen auf einer Tagesordnung, „muss ich warten, bis die Satzung eingetragen ist“, ließ er bei der Mitgliederversammlung des Stadtsportverbandes verlauten. Aus diesem Grund warnte er „seine“ Sportvereine davor, bei Satzungsfragen nach dem Vorbild des Osterfeuervereins vorzugehen. Beim Registergericht in Siegen erfahren wir, dass mit Blick auf den Paragrafen 71 des Bürgerlichen Gesetzbuches Satzungsänderungen erst wirksam mit Eintragung im Vereinsregister werden. Ein Verein sollte, so eine Mitarbeiterin, auf Nummer sicher gehen, indem er in einem solchen Fall zunächst die neue Satzung eintragen lässt, danach zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einlädt und dann den neuen Vorstand bestimmt.
+++ Das könnte Sie interessieren: Fall Attendorn: Druck auf das Jugendamt nimmt zu +++
Hat der Osterfeuerverein also rechtswidrig gehandelt? Nein, sagt Rechtsanwalt Harald Kröning, den laut eigener Aussage viele verunsicherte Vereine kontaktiert hätten. Sehr wohl könne eine Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließen und „dann im unmittelbaren Anschluss daran auf der Grundlage dieser beschlossenen Satzungsänderung die Vorstandswahlen durchführen.“ Er selbst habe in seiner jahrzehntelangen Praxis als Anwalt eine Vielzahl von Satzungsneufassungen bzw. Satzungsänderungen durchgeführt. Kröning: „Die Satzungsänderungen wurden jeweils von den Versammlungen beschlossen. Anschließend wurden sofort die Vorstände gewählt. Und dann wurde über einen Notar der Antrag beim Vereinsregister gestellt, diese Änderungen einzutragen. Und genau das ist immer beanstandungslos durchgeführt worden.“
Kröning sieht keine Grundlage für Wiederholung
Der erfahrene Rechtsanwalt bezieht sich bei seiner Auffassung auf das BGB. Demnach stehe die Wirksamkeit der Wahl der Vorstandsmitglieder im Sinne einer sogenannten Rechtsbedingung unter der Voraussetzung des Wirksamwerdens der neuen Satzungsbestimmungen. Kröning erläutert: „Man muss sich das also so vorstellen, dass zunächst die neue Satzung im Vereinsregister eingetragen wird. In dem Augenblick, in dem sie eingetragen ist, wird dann rückwirkend die Wahl der Vorstandsmitglieder wirksam, was dann auch im Vereinsregister zeitgleich eingetragen wird.“ Daher gehe er auch nicht davon aus, dass die Wahlen beim Osterfeuerverein wiederholt werden müssen.
Der betroffene Verein selbst hält sich öffentlich bedeckt. Auf Anfrage dieser Redaktion erklärt der 1. Vorsitzende Olaf Homberg lediglich: „Der Osterfeuerverein Attendorn wird sich bei passender Gelegenheit zu diesem Thema äußern.“ Was auch immer er dann zu sagen hat.