Kreis Olpe. Die Impfpflicht gilt ab dem 16. März. In den Krankenhäusern im Kreis Olpe gibt es nach wie vor ungeimpfte Mitarbeiter. Was passiert mit ihnen?
Das Bundesgesundheitsministerium hat schon vor mehreren Wochen die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht festgelegt. Demnach müssen unter anderem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten bis zum 15. März dieses Jahres ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine vollständige Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. In den Krankenhäusern im Kreis Olpe, die der Katholischen Hospitalgesellschaft angehören (KHS), (St.-Martinus-Hospital Olpe und St.-Josef-Hospital Lennestadt) seien zwar mehr als 90 Prozent des Personals geimpft, dennoch gebe es immer noch Mitarbeitende, die sich bislang nicht das Vakzin haben spritzen lassen..
„Grundsätzlich sind wir sehr bestrebt, unsere Mitarbeitenden zur Impfung zu motivieren – hier haben wir ja bereits sehr gute Erfolge erzielt und hoffen natürlich, das auch weiterhin zu schaffen“, sagt die Pressereferentin der Katholischen Hospital Gesellschaft, Sarah Scholz-Knapp, auf Nachfrage der Redaktion.
Arbeitsverhältnis könnte auch für Mitarbeiter in Olpe beendet werden
Doch was passiert ab Mitte März mit den Arbeitskräften, die bis zu diesem Datum weder geimpft noch genesen sind und auch kein ärztliches Attest vorzeigen können? Die rechtliche Lage erklärt der Leiter des Geschäftsbereichs Personal der KHS, Michael Röttger. „Nicht geimpfte Mitarbeitende müssen wir per Gesetz ab dem 16. März dem Gesundheitsamt melden“, sagt Röttger. Das Gesundheitsamt überprüfe dann den jeweiligen Fall. Es erfolge demnach nicht automatisch ein Arbeitsverbot. Laut dem Infektionsschutzgesetz könne man in solchen Fällen ein Tätigkeitsverbot aussprechen, müsse es aber nicht, erklärt Röttger weiter. Allerdings ist die Ausnahme vom Verbot mit bestimmen Voraussetzungen verbunden: Unter anderem müsse kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit der Einrichtung gefährdet wäre.
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Noch dazu gibt es ein sogenanntes Betretungsverbot, das vom Arbeitgeber erlassen werden kann. „Wird ein Betretungsverbot ausgesprochen, so führt das dazu, dass der Mitarbeiter seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann – wir dürfen den Mitarbeitenden dann nicht mehr beschäftigen. Wir wären dann in der Situation, dass wir nach vorheriger Abmahnung das Arbeitsverhältnis beenden müssen“, sagt die Pressereferentin.
Auch wenn die Impfpflicht erst ab Mitte März greift, wird sie sehr viel früher Einfluss auf den Arbeitsalltag haben. „Die Dienstpläne für März werden Mitte Februar gemacht. Das heißt, wir benötigen in den nächsten drei Wochen die klare Auskunft, wer für den März-Dienstplan zur Verfügung stehen wird“, sagt Christoph Becker, Geschäftsführer des Caritasverbandes für den Kreis Olpe. Heißt: Auch wer sich noch vor dem Stichtag 15. März für eine Impfung entscheidet, kann nicht nahtlos wie bisher eingesetzt werden. Der Caritasverband im Kreis beschäftigt rund 1700 Mitarbeiter, von denen laut Becker zwischen einem und drei Prozent noch ungeimpft seien. Das entspricht etwa 50 Beschäftigten, die durch die Impfpflicht aktuell ausscheiden würden. Eine Lücke, die vorerst von den geimpften Mitarbeitern gefüllt werden muss.
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Bei ver.di sind alle Mitglieder gleich
Jürgen Weiskirch, ver.di-Geschäftsführer für Südwestfalen, stellt zunächst jedem betroffenen ver.di-Mitglied Rechtsschutz in Aussicht: „Wir differenzieren unsere Mitglieder nicht nach Geimpften oder Ungeimpften. Alle Mitglieder sind bei ver.di gleich. Das heißt, alle erhalten Rechtsschutz.“ Ob in der Frage der Impfunwilligen in medizinischen Berufen ein solcher Rechtsschutz eine Aussicht auf Erfolg habe, sei eine andere Frage. Weiskirch: „Bei einer Kündigung sehe ich den Rechtsschutz schon deshalb angezeigt, weil es viele formale Fehler geben kann. Aber wenn das alles formell sauber ist, stufe ich die Erfolgsaussicht bei Null ein.“ Hintergrund sei, dass das Arbeitsgericht zunächst auf der Grundlage der aktuellen Gesetzeslage entscheide: „Eine wichtige Frage wird dann sein, ob es eine fristgerechte oder sogar eine fristlose Kündigung ist. Ich gehe von einer fristlosen Kündigung aus. Ein Busfahrer, der keinen Busführerschein mehr hat, hat seine Geschäftsgrundlage verloren und ist raus. Ein Krankenpfleger, der einer Anforderung nicht mehr entspricht, ist auch raus.“ Und gesetzlich sei eine solche Anforderung ab dem 16. März der Impf- oder Genesenen-Nachweis.
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„Wir als ver.di wollen nicht, dass den Leuten gekündigt wird. Aber es wird passieren“, sagt Weiskirch. Dass diese Drucksituation den einen oder anderen noch bewegen werde, sich doch impfen zu lassen, glaubt Weiskirch nicht: „Die jetzt nicht geimpft sind, haben sich ganz bewusst dagegen entschieden und kalkulieren das ein.“ Und das trotz der drastischen Folgen: „Fristlose Kündigung würde bedeuten, dass der Gekündigte keinen Job mehr hat, aber auch seitens der Arbeitsagentur mit einer dreimonatigen Sperre des Arbeitslosengeldes rechnen muss.“ Grund dafür sei, dass dem Betroffenen eine Mitschuld an der Kündigung unterstellt werden könne. Selbstverständlich laufe es dann vermutlich auf Verfassungsbeschwerden hinaus, und da verweist Weiskirch auf die unterschiedlichen Urteile der Oberverwaltungsgerichte zu den Einzelhandelsbeschränkungen. Aber: „Das Bundesverfassungsgericht hat bisher alle Maßnahmen der Bundesregierung bestätigt.“
Sollte sämtlichen Impfunwilligen der Pflegeberufe tatsächlich gekündigt werden, so Weiskirch, werde das die ohnehin schwierige Situation in der Branche verschärfen.
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