Hagen. .

Paola und Kurt Felix lassen grüßen. In der Kaufparkfiliale an der Lützowstraße wird der Kassenbereich von einer Kamera überwacht, die – hübsch in dem Karton einer Sektflasche versteckt – kaum zu erkennen ist. Zudem klären keinerlei Schilder die Kunden darüber auf, dass sie heimlich beobachtet werden. „Diese Kamera existiert zwar, aber sie nimmt nicht auf, sondern übermittelt nur Bilder auf einen Monitor.

Deshalb muss man auch nicht darauf hinweisen“, behauptet Filialleiter Olaf Wolf. Bei Nils Schröder, Pressesprecher des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, stößt Wolf mit seiner Aussage auf wenig Verständnis: „Das sehe ich allerdings ganz anders.“

Überwachung müsse erkennbar sein

Tatsächlich, so Schröder, regele der Paragraf 6b des Bundesdatenschutzgesetzes vielmehr die Videobeobachtung: „Dort geht es wörtlich um die Beobachtung von öffentlich zugänglichen Räumen mit optisch-elektronischen Einrichtungen. Von Aufzeichnung ist in dem Paragrafen keine Rede.“ Und der Gesetzgeber sage klar und deutlich, dass eine solche Überwachung transparent, sprich erkennbar, sein müsse.

Zur Wahrung des Hausrechts und der Diebstahlvorbeugung sei laut Schröder zwar keine behördliche Genehmigung für Kameras erforderlich, es müsse aber einen Hinweis darauf geben. „Und das schließt eine versteckte Überwachung schon vom Grundsatz her aus. Aber selbst wenn auf eine Videobeobachtung hingewiesen würde, halte ich sie in solch versteckter Form für bedenklich.“

Personal darf nicht beobachtet werden

Laut Filialleiter Wolf gehe es zwar ausschließlich darum, eventuellen Diebstahl zu erkennen, da die Kamera jedoch den gesamten Kassenbereich überwacht, werden zwangsläufig auch die Kassiererinnen erfasst. „Die wissen aber, dass es diese Kamera gibt“, fährt Wolf fort. Doch diese Kenntnis der Angestellten macht die Beobachtung keineswegs legal. „Denn gerade das Personal darf nicht dauerhaft überwacht werden“, kommentiert Datenschutz-Experte Schröder das Geschehen an der Lützowstraße.

Nur in Einzelfällen, bei einem ganz konkreten Verdacht, sei dies zulässig: „Das muss dann allerdings zeitlich begrenzt sein.“ Und dem ist in dem Geschäft im Klosterviertel wohl nicht so, denn offenbar existiert die versteckte Kamera schon seit längerer Zeit – zumindest will sich Olaf Wolf nicht daran erinnern können, wann genau sie installiert wurde.

Datenschützer Schröder möchte diesen Fall aus der Ferne zwar nicht konkret einordnen, doch wenn es sich um eine nicht zulässige Beobachtung handele, sei ein Bußgeldtatbestand erfüllt. Nach dem, was er bislang vom Supermarkt an der Lützowstraße erfahren habe, „scheint hier ein solch begründeter Fall vorzuliegen.“