Arnsberg/Neheim. . Mit einer Bewährungsstrafe davon kam vor dem Schöffengericht ein arbeitsloser 43-jähriger Arnsberger mit kasachischen Wurzeln, der sich wegen räuberischer Erpressung verantworten musste. Er hatte Mitte August letzten Jahres in einem Neheimer Kaufhaus ohne Bezahlung eine Flasche Wodka mitgehen lassen.
Dabei war er jedoch von einem Angestellten beobachtet worden, der sich dem ertappten Dieb kurzerhand in den Weg stellte. Mit Folgen, denn der Arnsberger stieß den Angestellten daraufhin derart heftig gegen eine Tür, dass sich dieser leichte Verletzungen zuzog.
Der Wodka-Dieb dagegen konnte fliehen, sich an seiner Beute aber nicht erfreuen: Zwei beherzte Kaufleute verfolgten ihn und stellten schließlich den Dieb, der die gestohlene Schnapsflasche noch schnell über einen Zaun warf.
Über eine Dolmetscherin ließ der Angeklagte das Gericht nun wissen, dass die Vorwürfe durchaus zutreffend seien und er seine Tat bereue. Er habe, so dessen weitere Ausführungen, nur Angst vor der Strafverfolgung gehabt und habe niemanden schädigen wollen.
Zur Tatzeit ein Blutwert von 2,0 Promille
Wie der Wodka-Diebstahl ahnen ließ, hat der Angeklagte seit längerer Zeit Alkoholprobleme. Zur Tatzeit stellte die Polizei immerhin einen Blutalkoholwert von fast 2,0 Promille fest. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hatte er damals nicht. Er habe gut laufen können und sei nach der Anzeigenaufnahme durch die Polizei mit dem Fahrrad weggefahren, stellte der Staatsanwalt fest. Ein Grund, Schuldunfähigkeit anzunehmen, liege deshalb auch nicht vor.
Nach einem von allen Parteien geführten Rechtsgespräch wurde schließlich der Vorwurf der räuberischen Erpressung fallengelassen, da die dafür notwendige Beutesicherung nicht beweisbar war. Es sei eher so, dass der ertappte Dieb die ansonsten fällige Strafverfolgung verhindern wollte.
Dieb war einschlägig vorbestraft
Und dazu hatte er auch allen Grund, denn er ist bereits achtmal - auch einschlägig - vorbestraft. Der Staatsanwalt beantragte deshalb wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und Diebstahls geringwertiger Sachen eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung. Es müsse nach den acht Vorstrafen jetzt erstmalig eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.
Was das Schöffengericht ebenfalls so sah. Es verurteilte den Angeklagten wegen der vom Staatsanwalt angeführten Straftaten bei verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung auf drei Jahre. Die Bewährungshaftstrafe sei deshalb recht milde ausgefallen, weil der Angeklagte sich geständig und reuig gezeigt habe, seine Gewaltanwendung nicht sehr hoch und die Beute von geringem Wert gewesen so, begründete das Gericht den Urteilsspruch.
Außerdem sei der 43-Jährige alkoholisiert gewesen und ein Sachschaden sei letztlich nicht eingetreten. Der Angeklagte wird zudem für die Dauer der Bewährungszeit einem Bewährungshelfer unterstellt und muss 60 Sozialstunden ableisten.