Hochsauerlandkreis. Im vergangenen Jahr setzten Polizisten in NRW 2092-mal ihre Dienstwaffen ein. Zwei Personen wurden tödlich getroffen

Laut dem NRW-Innenministerium setzten Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr (2023) bis einschließlich November 2092-mal ihre Dienstwaffe ein. Davon wurden 2062 Schüsse auf Tiere abgegeben. Etwa nach einem Verkehrsunfall, um diese von ihrem Leid zu erlösen, teilt der Pressesprecher des Ministeriums, Christoph Wickhorst, gegenüber der WP mit. Insgesamt wurden bei Polizeieinsätzen elf Menschen verletzt. Weitere zwei Personen starben. Dagegen blieb die Situation im HSK ruhig, sagt der Pressesprecher der Kreispolizeibehörde des Hochsauerlandkreises, Michael Schemme.

Taser  werden bei der Polizei im HSK bislang noch nicht eingesetzt.
Taser werden bei der Polizei im HSK bislang noch nicht eingesetzt. © FUNKE Foto Services | André Hirtz

„Im HSK gab es keine Einsätze, bei welchen die Schusswaffe gegen Personen eingesetzt werden musste. Die Schusswaffe musste durch die Kollegen mehrfach gegen Tiere eingesetzt werden. Der Regelfall ist hier der Verkehrsunfall mit Wildbeteiligung, wenn ein Wildtier verletzt wurde und durch die Polizei erlöst werden musste“, teilt der Pressesprecher mit. Hier lägen jedoch keine genauen Statistiken vor.

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Polizisten in NRW haben in diesem Jahr bis Anfang Dezember zudem 1245 Mal einen sogenannten Taser gezogen. Im Jahr 2022 gab es im gleichen Zeitraum nur 734 Einsätze der Elektroschockpistole. Wie das Innenministerium betont, reichte in den allermeisten Fällen die Drohung, den Taser auszulösen. Wirklich geschossen wurde demnach nur in jedem fünften Fall.

Abwehr gegen Messerangriffe

Im Hochsauerland sind die Taser bislang nicht eingeführt, erklärt Pressesprecher Schemme. Für den Einsatz von Schusswaffen müssten sich Polizeibeamte an den Vorschriften des Polizeigesetzes NRW orientieren. Bezogen auf den Schusswaffengebrauch handele es sich um die rechtlichen Regelungen zur Anwendung von polizeilichen Zwangsmaßnahmen mittels Schusswaffen.
Demnach dürfen Polizist*innen die Schusswaffe dann gegen Personen einsetzen, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige geeignete Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

„Liegt beispielsweise ein Angriff mit einem Messer vor, müssen die Polizist*innen oftmals innerhalb von Sekundenbruchteilen entscheiden, welches Zwangsmittel sie zur Abwehr dieser akuten Gefahr einsetzen. Innerhalb einer Sekunde kann jedoch ein hochgefährlicher Angreifer einige Meter laufen und mehrfach tödlich wirkende Stiche gegen mögliche Opfer oder die Beamten ausführen“, sagt Michael Schemme.

Bei einem Messerangriff seien daher andere polizeiliche Zwangsmaßnahmen, wie zum Beispiel der Einsatz von Pfefferspray oder des sogenannten Tasers, im Regelfall nicht Erfolg versprechend, weil diese Mittel „viel zu unpräzise und nicht hinreichend sicher wirken, um einen hochgefährlichen Angreifer unmittelbar zu stoppen“, so Schemme. Der Einsatz der Schusswaffe sei in diesen Fällen grundsätzlich alternativlos.