Brilon. Die Coronapandemie kostet viele Unternehmen Umsätze. Auch in Brilon. Steuerberater Heinz Weber erklärt, wie er den Klienten helfen kann und muss.
Umsatzeinbußen sind in der Coronapandemie Begleiter von vielen Betrieben geworden. Vor allem die Gastronomie kommt in den Sinn, die im Lockdown ihre Türen komplett schließen mussten und sich gegebenenfalls mit alternativen Modellen, wie Abholdiensten über Wasser halten konnten. Der Staat versprach finanzielle Hilfe, die schnell und unbürokratisch zugänglich sein sollte. Heinz Weber ist Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft Weber - Krapp und Kollegen. Er sieht aus erster Hand die tatsächlichen Hürden für jene, die auf Gelder angewiesen sind.
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Ab dem 1. April gab es die Soforthilfe, die den Zeitraum von April bis Juni abdeckte und bis zum 31. Mai beantragt werden konnte. Der grobe Rahmen: Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen konnten Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten erhalten. „Das lief schnell und ohne Probleme ab. Die Mandanten erhielten nach kurzer Zeit das Geld. Das lief zunächst gut“, sagt Weber. Laut dem Steuerberater war allerdings schwierig, dass die Hilfen nicht für Lebenshaltungskosten nutzbar waren, die bei Selbstständigen aber oftmals eng und untrennbar mit betrieblichen Fixkosten verbunden sind. Das änderte sich später.
Rückmeldeverfahren macht Steuerberater notwendig
Schwieriger war dann das Rückmeldeverfahren, wo Empfänger von Soforthilfen unter anderem angeben mussten, ob und in welcher Höhe ein Rückzahlungsbedarf für Ihre Soforthilfe besteht. „Das konnten unsere Mandanten gar nicht selbst machen. Wer keine Rückmeldung zu seiner Corona-Soforthilfe abgegeben hat, muss automatisch den vollen Soforthilfebetrag zurückzahlen“, erklärt Weber. Die Frist für diese Rückzahlung ist jüngst verlängert worden und muss nun spätestens bis zum 30. Juni 2023 erfolgt sein.
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Laut des Steuerberaters haben viele seiner Mandanten von Beginn an verstanden, dass eine Rückzahlung der Soforthilfen notwendig ist. Ein Teil hat sich allerdings einem Musterklageverfahren angeschlossen, weil von einem Zuschuss die Rede war und nicht von einer Rückzahlung.
Zuschüsse auch für Solo-Selbstständige
Der Nachfolger der Soforthilfe war die Überbrückungshilfe I. Hierbei handelte es sich um Zuschüsse für betriebliche Kosten im Förderzeitraum von Juni bis Ende August. Baden-Württemberg, Thüringen und NRW gingen von Beginn an einen Sonderweg und gewährten auch einen Unternehmerlohn für Solo-Selbstständige. Im Gegensatz zum Vorgängerprogramm war die Antragstellung nur mit einem prüfenden Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Anwalt möglich, um den zahlreichen Betrugsversuchen entgegenzuwirken.
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„Das war zum Teil etwas schwammig formuliert. Digitalisierungsmaßnahmen und Kosten für Hygienevorkehrungen konnten beispielsweise über die Überbrückungshilfe III gefördert werden. In so genannten Positivlisten war dann ersichtlich, was darunter viel. Das war etwas unausgegoren.“ Weber und seine Kollegen haben alle Hände voll zu tun mit dem Thema. Mitarbeiter sind abgestellt, um sich nur um Hilfen zu kümmern. Zu Beginn der Pandemie stand das Telefon nicht still, denn die Sorgen der Klienten war groß. In einigen Branchen ging der Umsatz spontan auf Null herunter. „Auch bei Vereinen gingen die Umsätze zurück. Wir haben einige in Mandantschaft und wo es möglich war, haben wir auch dort Hilfen beantragt.“
Die Überbrückungshilfen sind aber unter bestimmten Umständen wieder zurückzuzahlen. Corona-Beihilfen, insbesondere die November-, Dezember-, und die Überbrückungshilfe I, II und III, III Plus und IV sind von dem Empfänger zurückzuzahlen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der tatsächliche Umsatz des Empfängers höher war, als zunächst bei der Antragstellung erwartet. Die dadurch entstandene Differenz hinsichtlich der Beihilfesumme muss somit zurückgezahlt werden. Die Differenz wird in der Regel nach Einreichung der Schlussabrechnung des Beihilfeempfängers, die grundsätzlich nach Ablauf des letzten Fördermonats beziehungsweise nach Bewilligung der Beihilfe einzureichen ist, berechnet und zurückgefordert.
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Die finanzielle Staatshilfe, die fließen kann, bezieht sich aber nicht auf Umsatz-Ausgleich, sondern auf anteilige Erstattung von Fixkosten wie zum Beispiel Miete, Strom, Gas, Wasser, Versicherungen, Zinsaufwendungen für Kredite, Grundsteuern, Kosten für Auszubildende und anderes mehr. Zu den Fixkosten gehören ausdrücklich aber nicht die Lohnkosten für fest Angestellte, weil in diesem Fall der Staat auf coronabedingtes Kurzarbeitergeld für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte verweist.
Einschaltung eines Steuerberaters ist verpflichtend
Generell darf kein Betrieb selbst einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen. Die Einschaltung eines Steuerberaters ist gesetzlich verpflichtend. Betriebe müssen allerdings damit rechnen, dass in Fällen, in denen durch zu hohe Umsatzverlust-Schätzungen zu hohe Staatshilfe gezahlt wurde, die zu viel erhaltenen Beträge zurückgezahlt werden müssen.
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So kann es durchaus sein, dass in Anträgen Umsatzverluste für künftige Monaten eher sehr defensiv geschätzt werden, um potenzielle Rückzahlungen zu vermeiden. Dadurch könnte der Betrieb allerdings umgekehrt aus Vorsicht auf einen Teil der Staatshilfe verzichten, weil er im Nachhinein nicht noch mal einen Antrag für Überbrückungshilfe - mit den dann vorhandenen realen Umsatzzahlen - stellen darf.
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Bei den Staatshilfen für Betriebe ist zwischen Neustarthilfen und Überbrückungshilfen zu unterscheiden. Neustarthilfen richten sich insbesondere an Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe, die für ihre Anträge keinen Steuerberater einschalten müssen.