Eslohe/Münster. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird vermutlich Einfluss auf Esloher Projekte haben. Über mögliche Folgen eines Urteils.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat in Sachen Windkraft eine Entscheidung getroffen, die mit großer Wahrscheinlichkeit auch Auswirkungen auf geplante Vorhaben in der Gemeinde Eslohe haben wird. Konkret hat das Gericht über die Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens für eine Windenergieanlage in Werl entschieden und das Verfahren für rechtswidrig erklärt. Nun geht der Hochsauerlandkreis davon aus, dass eine ähnliche Entscheidung für den Bereich Hülsenberg in der Gemeinde Eslohe folgen wird.
Sieben Windräder in zwei Bereichen
Wie berichtet, plant die Energieplan Ost West GmbH und Co KG auf dem Hülsenberg zwischen Dormecke, Niedermarpe und Obermarpe die Errichtung von insgesamt sieben Windrädern in zwei Bereichen. Vier der Windräder befinden sich laut Planung auf einem Gebiet, das im Regionalplan als Windenergie-Bereich vorgesehen ist (Hülsenberg I). Die drei anderen Windräder liegen außerhalb einer solchen Zone (Hülsenberg II). Entsprechend hatte die Gemeinde Eslohe für diese drei Windräder ihr Einvernehmen versagt und war damit einem einstimmigen Beschluss des Gemeinderates gefolgt.
Nach Soest wird sich das Oberverwaltungsgericht in Kürze nun auch mit den Planungen für die drei Windräder im Bereich Hülsenberg II befassen, deren Genehmigungsverfahren der Hochsauerlandkreis aussetzen will, weil die Anlagen außerhalb der Bereiche liegen sollen, die im Regionalplan für die Windkraft vorgesehen sind. Dagegen war der Projektierer vorgegangen.
Einen ähnlichen Hintergrund hatte auch das Verfahren im Raum Soest, das das Gericht jetzt für rechtswidrig erklärt hat. Hier hatte der Betreiber im September 2023 beim Kreis Soest die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage in Werl beantragt. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte zunächst keine raumordnungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Vorhaben geäußert. Wie am Hülsenberg liegt der Standort auch hier außerhalb eines der im Regionalplanentwurf vorgesehenen Windenergiebereiche, in denen Windenergieanlagen künftig privilegiert zulässig sein sollen.
Nach erneuter Beteiligung hatte die Bezirksregierung Arnsberg den Kreis Soest dann jedoch angewiesen, das Genehmigungsverfahren für ein Jahr auszusetzen. Es sei zu befürchten, dass das laufende Regionalplanverfahren durch das Vorhaben der Antragstellerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde. Entsprechend dieser Anweisung hatte der Kreis Soest das Genehmigungsverfahren bis zum 10. Juli 2025 ausgesetzt und die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet. Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte beim zuständigen Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Voraussetzungen für die Aussetzung liegen offenkundig nicht
Die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens erweise sich nach der Prüfung im Eilverfahren als (offensichtlich) rechtswidrig, führt der 22. Senat in der Begründung aus. Dabei spreche schon grundsätzlich Überwiegendes dafür, dass die landesrechtliche Aussetzungsvorschrift gegen eine Vorschrift des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verstoße und daher nach der Kollisionsregel „Bundesrecht bricht Landesrecht“ nichtig sein dürfte. In der Fallkonstellation lägen zumindest die Voraussetzungen für die Aussetzung offenkundig nicht vor.
„Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Durchführung des Regionalplanverfahrens nach dem konkret verfolgten Planungskonzept des Regionalrats Arnsberg durch die zur Genehmigung gestellte Einzelanlage nicht wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird“, so das Oberverwaltungsgericht. Ein solcher Fall werde in der Regionalplanung vielmehr überhaupt nicht betrachtet. Die von der Bezirksregierung Arnsberg angestellten Erwägungen seien offenkundig unzureichend, insbesondere habe sie zahlreiche gegen eine Anweisung sprechenden Gesichtspunkte nicht gewürdigt.
17 weitere Eilverfahren
Beim Oberverwaltungsgericht in Münster sind aktuell noch 17 weitere Eilverfahren anhängig, die rund 50 Windenergieanlagen betreffen - darunter auch die drei Windräder im Bereich Hülsenberg II in der Gemeinde Eslohe. Eine Entscheidung in der Sache ist nach Angaben der Pressestelle am Oberverwaltungsgericht allerdings nicht mehr in dieser Woche zu erwarten. Erst ab der kommenden Wochen werde sich das Gericht nach und nach mit den weiteren Verfahren beschäftigen.
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Die Windräder, die die Energieplan Ost West GmbH und Co KG auf dem Hülsenberg errichten möchte, sollen eine Nabenhöhe von 162 Metern und einen Rotordurchmesser von 175 Metern haben. Damit beträgt die Gesamthöhe einer solchen Anlage 249,50 Metern. Die Anlagen vom Typ „Enercon E175 EP5“ haben eine Nennleistung vom 6000 Kilowatt.
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