Berlin. Mieter müssen es nicht hinnehmen, Bilder von der Wohnung machen zu lassen, wenn der Eigentümer diese verkaufen will. Die Besichtigung durch Interessenten sei zwar zu dulden, das gilt jedoch nicht für Fotos, wenn der Mieter dadurch seine Privatsphäre verletzt sieht.
Will ein Wohnungseigentümer seine Immobilie verkaufen, muss der Mieter die Besichtigung durch Interessenten dulden, nicht aber Fotoaufnahmen für ein Internet-Inserat. Das hat das Amtsgericht Steinfurt (Az.: 21 C 987/13) entschieden, wie die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (Heft 7/2014) berichtet.
In dem Fall hatte der Mieter die Besichtigung verweigert und dies damit begründet, dass ein weiterer Miteigentümer der Wohnung grundsätzlich gegen den Verkauf sei und sämtliche Interessenten verschrecke. Das Anfertigen von Bildern fürs Internet hatte er mit Verweis auf seine Privatsphäre abgelehnt.
Besichtigung muss geduldet werden
Solche Bilder, die einer unbestimmten Menge an Betrachtern zugänglich gemacht werden, muss der Mieter dem Gericht zufolge tatsächlich nicht dulden. Es gehe entschieden zu weit, wenn der Besitzer seine Wohnung für unverkäuflich erkläre, weil er keine Bilder im Netz zeigen könne. Schließlich würden im Internet häufig auch Immobilien nur mit Außenansichten oder Grundrissen inseriert. Außerdem sei es nach wie vor üblich, dass Wohnungen in Zeitungen oder bei Maklern und nicht im Internet angeboten würden.
Anders entschied das Gericht in der Frage der Besichtigung durch Kaufinteressenten. Diese müsse der Mieter dulden. Er kann es der Entscheidung zufolge auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass einer der Miteigentümer generell einen Verkauf ablehne. Denn ohne die Besichtigung durch potenzielle Käufer hätte der andere Eigentümer keine Möglichkeit, einen möglichen Anspruch auf Zustimmung zum Verkauf durchzusetzen. (dpa)