Hamburg. . Bei dem Verzicht auf eine Eigenbedarfskündigung von Seiten des Vermieters reicht eine mündliche Erklärung nicht aus. Vielmehr muss der Verzicht schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden. Andernfalls hat der Mieter keine Handhabe, meldet der Vermieter trotzdem Eigenbedarf an.

Der Verzicht auf eine Eigenbedarfskündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Das entschied das Landgericht Hamburg. Nach Auffassung der Richter kann dies entweder unmittelbar im Mietvertrag oder auch in einem separaten Schriftstück geschehen (Az.: 307 S 59/12).

Das Gericht gab damit der Klage von Hauseigentümern gegen ihren Mieter statt. Die Eigentümer hatten zuvor das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Zur Begründung hatten sie darauf verwiesen, der Ehemann einer der Eigentümerinnen sei pflegebedürftig erkrankt und nur diese Wohnung könne barrierefrei hergerichtet werden. Der Mieter verwies darauf, der Voreigentümer habe ihm gegenüber ausdrücklich auf eine Eigenbedarfskündigung verzichtet.

Schriftliche Vereinbarung erforderlich

Das Landgericht wertete diese Erklärung jedoch, die wohl auch die heutigen Eigentümer gebunden hätte, als rechtlich unerheblich. Eine schriftliche Vereinbarung sei jedenfalls dann erforderlich, wenn der Vermieter für einen längeren Zeitraum als ein Jahr auf sein Recht der Eigenbedarfskündigung verzichte.

Im Übrigen sahen die Richter in der Pflegebedürftigkeit des Ehemannes eines der Eigentümerinnen einen ausreichenden Grund für eine Eigenbedarfskündigung. (dpa)