Wertheim. Makler können nicht allein aufgrund einer Wohnungsanzeige Provision kassieren. Das gilt selbst dann, wenn in der Anzeige auf die Provisionspflicht hingewiesen wurde. Ein Maklervertrag kommt erst zustande, wenn der Makler seine Pflichten auch erfüllt. Und die gehen weit über eine Anzeige hinaus.
Eine Wohnungsanzeige allein rechtfertigt nicht den Anspruch eines Maklers auf Provision. Das hat das Amtsgericht Wertheim entschieden (Az.: 1 C 83/13), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 12/2014) berichtet. Der Leitsatz gilt auch, wenn in der entsprechenden Anzeige auf die Provisionspflicht hingewiesen wird.
In dem verhandelten Fall hatte eine Maklerin eine Anzeige für eine Wohnung im Internet geschaltet. Die Anzeige enthielt alle wichtigen Angaben, darunter auch die Adresse der Hausverwaltung. Eine Mietinteressentin wandte sich daraufhin direkt an die Hausverwaltung und schloss mit dieser einen Mietvertrag ab. Nachdem sie im Anschluss die Maklerprovision zunächst zahlte, forderte die Mieterin das Geld anschließend vor Gericht zurück.
Maklerin blieb Besichtigung und Vertragsabschluss fern
Mit Erfolg: Die Maklerin sei weder bei der Besichtigung noch beim Abschluss des Mietvertrages dabei gewesen, erklärten die Richter. Auch der gesamte Schriftverkehr vor dem Abschluss des Mietvertrages erfolgte direkt zwischen der Interessentin und der Hausverwaltung. Daher sei kein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen. (dpa)