München. Die exakte Wohnfläche sollte im Mietvertrag festgesetzt sein. Mieter haben sonst keine Möglichkeit, wegen einer Abweichung der Größe die Miete zu mindern. Weicht die Wohnfläche um mehr als zehn Prozent ab, haben Mieter einen Rückforderungsanspruch - Aber nur, wenn die Wohnfläche im Vertrag steht.
Die genaue Wohnungsgröße muss ausdrücklich im Mietvertrag stehen. Andernfalls haben Mieter keine Möglichkeit, wegen einer Abweichung der Wohnfläche die Miete zu mindern, entschied das Amtsgericht München (Az.: 424 C 10773/13). Angaben in einer Anzeige im Internet oder Aussagen von Maklern reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Darauf weist der Mieterverein München hin.
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau eine Wohnung in München für 2450 Euro kalt gemietet. Im Mietvertrag wurde keine Wohnfläche ausgewiesen. Die Wohnung war aber im Internet inseriert und dort mit einer Größe von 164 Quadratmeter angeboten worden. Auch die Maklerin bestätigte diese Wohnfläche. Nach dem Einzug ließ die Mieterin die Wohnung vermessen. Hierbei ergab sich eine Wohnfläche von 126 Quadratmeter. Die Mieterin minderte die Miete und forderte zu viel gezahltes Geld von der Vermieterin zurück:
Wohnfläche ausdrücklich im Vertrag vereinbart
Ohne Erfolg: Mieter hätten zwar grundsätzlich einen Rückforderungsanspruch, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent von der vereinbarten Wohnfläche abweicht. Dies gelte jedoch nur, wenn die Wohnfläche ausdrücklich im Vertrag vereinbart worden sei. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Der Mieter müsse sich darum kümmern, dass in diesem Punkt Klarheit herrsche. Wenn im Mietvertrag keine Angabe gemacht wurde, hätte der Mieter daraus schließen können, dass der Vermieter sich in diesem Punkt auch nicht festlegen wolle. (dpa)