Berlin. Untervermietung ist für viele Studenten in den Semesterferien die Chance, sich etwas dazuzuverdienen. Das sollte allerdings unbedingt mit dem Vermieter abgesprochen werden. Stimmt der Vermieter nicht zu, kann die Untervermietung unter Umständen aber eingeklagt werden.

In den Semesterferien oder während eines Praktikums die Studentenbude unterzuvermieten - für viele Studierende ist das eine verlockende Idee. Die Wohnung oder das Zimmer steht nicht leer, stattdessen kommt durch die Vermietung ein bisschen Geld herein. Doch rechtlich ist das nicht unproblematisch, warnt die Rechtsanwältin Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht vom Deutschen Anwaltverein.

Wer seine Studentenbude ohne Erlaubnis des Vermieters untervermietet, kann im schlimmsten Fall gekündigt werden. Die Untervermietung ist laut Gesetz genehmigungspflichtig. Studenten sollten deshalb in jedem Fall um Erlaubnis bitten.

Mieter können Erlaubnis einklagen

Aus Angst vor einer Absage vermeiden es viele Studenten jedoch, den Vermieter zu fragen. Mancher hegt auch die Hoffnung, dass dieser von der Untervermietung nichts mitbekommt. Dabei darf der Vermieter seine Erlaubnis nicht ohne weiteres verweigern, erklärt Heilmann. Bei einem berechtigten Interesse des Mieters muss er einer Untervermietung zustimmen. Ein berechtigtes Interesse sei zum Beispiel gegeben, wenn ein Mieter für ein paar Monate ein Auslandsstudium aufnimmt und nicht in der Stadt ist. Verweigert der Vermieter dann seine Zustimmung, können Mieter die Erlaubnis einklagen.