Düsseldorf. Werden die Außenrolläden an einem Haus aus einem triftigen Grund entfernt, hat der Mieter kein Anrecht darauf, dass diese wieder angebracht werden. Allerdings erhält der Mieter Schadensersatz, wenn sich dadurch die Ausstattung der Wohnung deutlich verschlechtert.

Werden bei einer Sanierung die Außenrollläden an einem Haus entfernt, hat ein Mieter kein Recht darauf, dass diese danach wieder angebracht werden. Für das Entfernen muss es aber einen Grund geben - etwa, dass die Rollläden eine neue Wärmedämmung der Fassade nachteilig beeinflussen.

Entsprechend urteilte das Landgericht Düsseldorf (Az.: 23 S 246/12), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Ausgabe 3/2014) berichtet. Aber da sich die Ausstattung der Wohnung dadurch verschlechtert hat, und der Mieter nun Jalousien im Wohnraum anbringen muss, gewährte das Gericht ihm Schadenersatz im Umfang der Kosten. (dpa)