München. Vermieter dürfen ihren Mietern nicht kategorisch verbieten, eine Markise an ihrem Balkon anzubringen. Ein Richter entschied, dass es sich dabei um vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, zu der der Balkon gehört, handelt. Zudem verschlechtere die Markise die Mietsache nicht.
Der Vermieter darf es nicht rundweg ablehnen, wenn Mieter an ihrem Balkon eine Markise anbringen wollen. Zwar hat der Vermieter ein Recht auf Schutz seines Eigentums. Erklärt sich der Mieter aber bereit, die Markise nach den Wünschen des Vermieters zu gestalten und sie beim Auszug wieder zu entfernen, ist ein Verbot unzulässig. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 411 C 4836/13). Denn der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters.
In dem vom Mieterverein München mitgeteilten Fall ging es um eine Wohnung im dritten Obergeschoss mit einem nach Süden ausgerichteten Balkon. Der Mieter wollte auf eigene Kosten eine Markise anbringen und bat seine Vermieterin um Erlaubnis. Diese lehnte jedoch mit der Begründung ab, der Balkon sei überdacht. Eine Beschattung sei auch durch einen oder mehrere Sonnenschirme möglich. Und außerdem würde eine Markise das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen.
Eine Markise mache das Leben angenehmer
Die Richter befanden jedoch, dass der Mieter ein Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und damit auch des Balkons habe. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbiete es, dass die Vermieterin ohne triftigen Grund den Einbau versage. Immerhin mache eine Markise das Leben in der Mietwohnung angenehmer. Die Maßnahme beeinträchtige die Vermieterin hingegen nur unerheblich. Außerdem verschlechtere sich die Mietsache dadurch nicht. Das einheitliche Bild der Fassade sei so besser gewahrt als bei der Aufstellung von Sonnenschirmen. (dpa)