Berlin. Wer spät in der Nacht oder früh am Morgen seine Rolläden in den heimischen vier Wänden öffnet und schließt, muss keine Konsequenzen fürchten. Die Betätigung der Rolläden ist jederzeit gestattet. Probleme könnte es lediglich dann geben, wenn sie in der Nacht permanent geöffnet und geschlossen werden.
Rollläden dürfen auch in der Nacht geschlossen und früh morgens geöffnet werden. Den damit verbundenen Lärm müssen Nachbarn hinnehmen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Rollläden dienen dazu, nachts die Räume zu verdunkeln. Da niemandem vorgeschrieben werden kann, wann er abends schlafen geht oder morgens aufsteht, ist die Betätigung der Rollläden zu jeder Zeit gestattet. Mieter sollten aber darauf achten, dass sie hierbei möglichst wenig Lärm verursachen, um Streit mit den Nachbarn zu vermeiden.
Abmahnung oder Kündigung wären unbegründet
Sollten Nachbarn sich dennoch beim Vermieter beschweren und er daraufhin eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung aussprechen, ist diese unbegründet. Nur wenn der Mieter willentlich viel Lärm verursacht oder die Rollläden nachts permanent öffnet und schließt, ist dieses Verhalten nicht mehr angemessen und kann abgemahnt werden. (dpa)