Berlin. Staffelmieten werden immer beliebter: Bei einem laufenden Mietverhältnis sind Mieterhöhungen auf die Vergleichsmiete ausgeschlossen. Doch der Vermieter kann jährliche Preissteigerungen von vornherein festlegen. Laut Gesetz muss aber zwischen den Preisstaffeln mindestens ein Jahr liegen.
Immer öfter präsentieren Vermieter neuen Mietern einen sogenannten Staffelmietvertrag. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Ein Vorteil: Im laufenden Mietverhältnis sind Mieterhöhungen auf die Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung ausgeschlossen. Ein Nachteil: Der Vermieter kann jährliche Mietpreissteigerungen von vornherein festlegen, bei den einzelnen Staffeln muss die Kappungsgrenze nicht beachtet werden, und die ortsübliche Vergleichsmiete kann überschritten werden.
Nach dem Gesetz muss zwischen zwei Mietpreisstaffeln mindestens ein Jahr liegen. Eine Staffelmiete im Halbjahresturnus ist deshalb unwirksam. Schon im Mietvertrag muss die jeweils zu zahlende Monatsmiete ausdrücklich genannt oder aber der jeweilige Erhöhungsbetrag angegeben werden.
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Steht im Mietvertrag lediglich, dass sich die Miete jedes Jahr um fünf Prozent erhöht, ist die Vereinbarung unwirksam. Das Gleiche gilt, wenn für die Staffelmiete anfangs Geldbeträge und später Prozentsätze ausgewiesen werden. Auch diese Vereinbarung ist unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 197/11).
Bei einem unbefristeten Staffelmietvertrag kann der Mieter die Wohnung jederzeit mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen. Häufig wird im Zusammenhang mit einem Staffelmietvertrag gleichzeitig ein Kündigungsausschluss oder Kündigungsverzicht vereinbart. Der ist längstens für vier Jahre zulässig. Enthält der Vertrag einen Kündigungsausschluss von mehr als vier Jahren, ist die Regelung insgesamt unwirksam. (dpa)