Frankfurt/Main. Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass Wohnungseigentümer das Rauchen auf ihrem Balkon unterlassen müssen, wenn Nachbarn sich gestört fühlen. In dem verhandelten Fall zog der Rauch ins Schlafzimmer des Nachbarn. Zudem verfügte der angeklagte Raucher über einen zweiten Balkon.
Wohnungseigentümer haben kein uneingeschränktes Recht auf Rauchen auf ihrem Balkon. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Das Gericht verbot damit dem Wohnungsbesitzer das Rauchen auf einem seiner zwei Balkone, der direkt unter dem Schlafzimmerfenster des klagenden Miteigentümers liegt. Der Kläger hatte vor Gericht argumentiert, der Rauch von 15 bis 19 Zigaretten täglich ziehe in seine Wohnung und beeinträchtige die für einen guten Schlaf notwendige Frischluft. Der Nachbar könne auch auf seinem anderen Balkon rauchen.
Laut Urteil stellt das Rauchen auf dem Balkon einen "über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinauswachsenden Nachteil" für den Nachbarn dar. Dass der Raucher mit der Zigarette nicht auf seinen zweiten Balkon gehe, sei eine "Schikane", die vom Nachbarn nicht hingenommen werden müsse. (dpa)