Essen. Im Mai 2014 tritt die neue Energiesparverordnung (EnEV) in Kraft. Häuser werden dann wie auch schon Haushaltsgeräte in Energieeffizienzklassen zwischen A+ und H eingeteilt. Was genau diese Verordnung für Mieter, Vermieter und Hauskäufer bedeutet, erfahren Sie hier.

Mittlerweile hat es sich herumgesprochen, dass Häuser durch die neue Stufe der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) bald wie Geschirrspüler oder Kühlschränke in Energieeffizienzklassen zwischen A+ und H eingeteilt werden sollen. Aber was das im Einzelnen bedeutet, darüber herrscht große Verwirrung. Können Mieter oder Hauskäufer sich also auf günstigere Energiekosten einstellen, wenn sie sich für ein besser benotetes Domizil entscheiden?

„Leider nein“, betont Ralph Paas, Vorsitzender des Immobilienverbands West (IVD). Einer guten Vergleichbarkeit stehen seiner Meinung nach schon die Preisunterschiede der Energieträger im Wege. „So kann es sein, dass ein mit D bewertetes Haus mit einer Gasheizung die gleichen Energiekosten hat wie ein mit Fernwärme versorgtes Haus der Effizienzklasse B“, gibt der Fachmann zu bedenken. Trotz aller Kritik müssen Vermieter und Verkäufer und deren Vertreter (Makler oder Verwalter) ab Inkrafttreten der EnEV 2014 im Mai die neuen Regeln zum Energieausweis – und anderen Bereichen – beachten. Gemeinsam mit dem IVD West stellen wir die neuen Regelungen vor:

Effizienzklasse

Die Angabe der Energieeffizienzklasse ist für neu ausgestellte Energieausweise Pflicht. Es ist klar festgelegt, bei welchem Energiebedarf ein Haus in welche der Klassen zwischen A+ und H gehört (siehe Tabelle). Ausweise von vor Mai 2014 behalten jedoch ihre Gültigkeit – dies gilt insbesondere für solche, die seit 2007 entsprechend der jeweils gültigen EnEV-Stufe ausgestellt wurden.

Vorlage Energieausweis

Anders als bisher ist nun klar geregelt, dass der Energieausweis potenziellen Käufern und Mietern zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts zugänglich gemacht werden muss. Außerdem muss er – im Original oder als Kopie – Käufern oder Mietern bei Vertragsunterschrift ausgehändigt werden.

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Aushang Energieausweis

In nicht-behördlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr wie größeren Läden, Hotels, Kaufhäusern oder Restaurants muss der Energieausweis künftig ausgehängt werden. Gleiches gilt für Behördengebäude mit mehr als 500 Quadratmetern (ab Juli 2015: mehr als 250 Quadratmetern) Nutzfl äche und starkem Publikumsverkehr.

Immobilienanzeigen

Immobilien-Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und im Internet müssen ab sofort auch Angaben zur Energieeffizienz enthalten. Bei neuen Ausweisen muss auch die Effizienzklasse angegeben werden. Ist ein gültiger Ausweis nach alter Regelung vorhanden, besteht keine Pflicht zu dieser Angabe. Allerdings müssen auch dann einige grundlegende Angaben gemacht werden (siehe Tabelle). „Und das macht die Anzeigen teurer – ohne, dass die Angaben für eine wirkliche Vergleichbarkeit sorgen“, kritisiert Paas.

Kontrollen

Das Vorliegen eines gültigen Energieausweises soll künftig von den Bundesländern durch unabhängige Stichprobenkontrollen kontrolliert werden. Gemäß der EU-Vorgabe, auf der die EnEV 2014 beruht, sollen dabei auch die Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen in Augenschein genommen werden.

Kritisch sieht der IVD auch die Regelungen zum verpflichtenden Heizungsaustausch, die laut neuer EnEV-Stufe ab 2015 gilt. „Für eine neue Heizungsanlage fallen je nach Größe und Art zwischen 8000 Euro und 25.000 Euro an“, rechnet Paas vor. „Das ist für viele Eigentümer, insbesondere für Rentner nicht zu stemmen.“ Je nach Anlage und Verbrauch würden sich diese Investitionen frühestens nach sechs Jahren durch Einsparungen bei den Heizkosten rechnen.

Heizungstausch

Auf Wunsch des Bundesrats wurde auch die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel verschärft. Die gilt ab 2015 für Kessel, die 30 Jahre und älter sind (bisher 35 Jahre). Ausdrücklich ausgenommen sind davon Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben.

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Betroffen sind demnach ausschließlich sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern gilt weiter eine Regel, die bereits seit der EnEV 2002 Bestand hat: Eigentümer, die am 1. Februar 2002 bereits in diesen Häusern mindestens eine von der Austauschpflicht ausgenommen. Wechselt dann der Eigentümer doch, muss der neue Eigentümer die Pflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen.

Neubau

Die energetischen Anforderungen an Neubauten verschärfen sich ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres- Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle – dem sogenannten zulässigen Wärmedurchgangskoeffi zienten. Weitere Verschärfungen sollen ab 2021 (2019 für Behördengebäude) gelten – sind jedoch noch nicht im Einzelnen festgelegt.

Sanierungen

Bei Arbeiten an Bestandsgebäuden gelten weiter die (bereits anspruchsvollen) Vorgaben der bisherigen EnEV-Stufen. Auf eine weitere Verschärfung wurde verzichtet.