Essen. Der BGH hat entschieden, dass Eigentümer für funktionstaugliche Messgeräte bei der Berechnung von Heizkosten verantwortlich sind. Trägt er dafür nicht Sorge, so muss er sich auf andere Abrechnungsmethoden einlassen: Ein Beispiel wäre die Abrechnung auf Grundlage eines früheren Verbrauchs des Raumes.

In Sachen Heizkosten hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung getroffen, die für verbrauchsabhängige Berechnungen von Belang ist. Demnach gilt, dass ein Haus- oder Wohnungseigentümer dafür Sorge zu tragen hat, dass die eingesetzten Messgeräte auch funktionstauglich sind. Ansonsten muss er sich auf andere Abrechnungsmethoden einlassen und eventuell Einbußen hinnehmen.

Im konkreten Fall befand sich an einem Heizkörper in der Essecke einer Mietwohnung ein defektes Messgerät. Es hatte einen Verbrauch aufgezeichnet, der in diesem Umfang rein physikalisch gar nicht möglich gewesen wäre. Beide Parteien stritten darum, welcher Betrag denn nun zu bezahlen sei. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Mieters.

Auf Berechnungsmethode zurückgreifen

Wenn eine Verbrauchsermittlung nicht möglich ist, dann muss auf eine andere Berechnungsmethode zurückgegriffen werden. Es kommen zum Beispiel eine Abrechnung auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in früheren Abrechnungszeiträumen oder ein Vergleich mit anderen, ähnlichen Räumen infrage. Falls dies nicht möglich ist, kann die Abrechnung auch verbrauchsunabhängig nach der anteiligen Wohnfläche erfolgen. Allerdings, so bestätigte der BGH, sei unter diesen Umständen eine Kürzung von 15 Prozent vorzunehmen, was die Heizkostenverordnung auch vorsehe.