Berlin. Hauseigentümer haben so manche Pflicht - etwa das Schneeräumen im Winter. Was viele nicht wissen: Auch Bauherren müssen dieser Aufgabe nachkommen. Doch es gibt auch Rechte zu beachten: So darf der Bauherr bei dauerhaften Umsatzeinbußen durch eine Baustelle Schadensersatz verlangen.
Wenn es schneit, sind Hauseigentümer in der Pflicht. Sie müssen im Winter die Wege auf dem Grundstück und in der Regel auch die Bürgersteige davor von Schnee und Eis befreien. Das gilt auch für Bauherren, deren Haus noch gar nicht fertig ist.
Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Denn sobald ihnen das Grundstück gehört, haben sie auch die Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht dürfen sie delegieren, beispielsweise an einen Winterdienst. Allerdings müssen sie dann prüfen, ob der Dienstleister die Aufgaben ordentlich erledigt.
Bauherren brauchen alle Unterlagen
Bauherren sollten vom Unternehmen alle Pläne und Unterlagen einfordern. Denn der Bauherr muss Behörden nachweisen können, dass beim Bau alle Gesetze und Verordnungen eingehalten wurden. Die Papiere werden aber etwa bei schlüsselfertigen Häusern nicht immer übergeben, berichtet der Verband Privater Bauherren (VPB) in Berlin von seinen Erfahrungen. Und ist dies vertraglich nicht festgelegt, müsse der Bauunternehmer die Unterlagen auch nicht aushändigen.
Der Verband rät daher, diese Übergabe schriftlich zu vereinbaren. Und zwar sollte der Bauherr die Unterlagen spätestens zum Beginn der Bauarbeiten bekommen. Wichtig seien unter anderem die Baugenehmigung oder Unterlagen zur Baufreistellung, die Statikberechnung mit Positionsplänen, Baugrundgutachten, der Energieausweis und die Entwässerungspläne.
Urteil: Bauherr muss Ausgleich zahlen
Wer dauerhaft Umsatzeinbußen durch eine Baustelle erleidet, darf Schadenersatz verlangen. Bei der Bezifferung des Schadens kann der Ertrag zugrunde gelegt werden, den der Betrieb vor den Baumaßnahmen erzielte. Das entschied das Oberlandesgericht Bremen (Az.: 3 U 36/11), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.
In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer eines schräg gegenüber einem Restaurant liegenden Grundstücks umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt. Dafür wurde die Zufahrtsstraße fast 20 Monate lang in der gesamten Breite gesperrt. Außerdem wurden auf der Straße unmittelbar vor dem Restaurant Bauzäune aufgebaut. Der Gastronom verlangte 70.000 Euro Schadenersatz. Dem Bauherren war diese Summe aber zu hoch.
Vor Gericht bekam der Restaurantbetreiber aber Recht. Den Betrag dürfe er aufgrund seines Umsatzrückgangs von dem Grundstückseigentümer verlangen, entschieden die Richter. Ihm stehe ein Ausgleichsanspruch aus Nachbarrecht zu. Die Belästigungen gingen über das übliche Maß hinaus. Denn das Restaurant sei während der Bauarbeiten nicht mehr mit dem Auto und nur eingeschränkt zu Fuß erreichbar gewesen. (dpa)