Essen. Mieter müssen den Gehweg vor dem Haus nur dann räumen und streuen, wenn dies im Mietvertrag geregelt ist. Ein Aushang im Treppenhaus genügt nicht und eine Änderung des Vertrags oder der Hausordnung im nachhinein ist nur zulässig, wenn der Mieter zustimmt.
Viele Mieter müssen im Winter zu Schaufel und Streugut greifen und sich damit um den Gehweg vor dem Haus kümmern. Dazu müssen allerdings zwei Bedingungen erfüllt sein: Die Kommune muss diese eigentlich ihr obliegende Pflicht auf den Eigentümer übertragen haben und dieser wiederum auf seine Mieter. „Mieter können zum Räumen und Streuen herangezogen werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag vorhanden ist.
Ist der Passus nur in der Hausordnung festgelegt, so muss dieser Bestandteil des Mietvertrages sein“, betont Claus O. Deese vom Mieterschutzbund. Ein Aushang im Treppenhaus genüge nicht. Auch eine nachträgliche Änderung des Vertrags oder der Hausordnung sei ohne Zustimmung des Mieters nicht zulässig. Bei der Zuständigkeit für die Stellung von Besen, Schaufel und Streugut ist der Vermieter in der Pflicht – sofern nicht anders vereinbart. (mab)