Berlin. Das Kammergericht in Berlin urteilte, das Mieter nicht verpflichtet sind, Regenrinnen oder Abflussrohre eisfrei zu halten. Das gilt auch, wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Mieter haftet, falls er Abflussleitungen unsachgemäß behandelt. Das Gericht wies damit die Klage eines Vermieters ab.
Ein Mieter ist nicht verpflichtet, Regenrinnen und Regenfallrohre eisfrei zu halten. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" unter Berufung auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch dann, wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Mieter haftet, falls er Abflussleitungen unsachgemäß behandelt. Daraus ergebe sich nicht, dass diese Pflicht auch für außenliegende Regenrinnen gelte, so die Richter (Az.: 8 U 257/12).
Das Kammergericht wies damit die Klage eines Vermieters gegen eine Mieterin ab. Der Vermieter hatte geltend gemacht, die Mieterin habe gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, da sie die Regenrinne nicht eisfrei gehalten habe. Deshalb müsse sie für den dadurch entstandenen Schaden haften.
Keine rechtliche Grundlage
Die Richter sahen für diese Forderung jedoch keine rechtliche Grundlage. Zwar heiße es im Kleingedruckten des Mietvertrages, dass die Mieterin Abflussrohre nicht unsachgemäß behandeln dürfe und Räume ausreichend gegen Frost schützen müsse. Daraus ergebe sich jedoch, dass eben nicht auch die Außenanlagen gemeint seien. Solche Pflichten müssten zusätzlich und ausdrücklich vereinbart werden. (dpa)