Karlsruhe. Rot, gelb oder blau - wer knallige Farben mag, kann auch als Mieter seine Wände bunt anstreichen. Doch vor Rückgabe der Wohnung müssen die Wände wieder in hellen, gedeckten Farben erstrahlen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Mieter müssen bunt gestrichene Wände vor Rückgabe einer Wohnung wieder in hellen, neutralen Farben streichen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden.
Während der Mietzeit dürfe der Mieter zwar selbst bestimmen, in welchen Farben er die Wände streichen will - zur Rückgabe der Wohnung müsse er sie jedoch wieder in einer Farbe streichen, "die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung (Az.: VIII ZR 416/12).
Im konkreten Fall hatten die Mieter einer Doppelhaushälfte einzelne weiße Wände in kräftigen Farben (rot, gelb und blau) gestrichen. Der Vermieter ließ die Wände nach Rückgabe für rund 3600 Euro wieder weiß überstreichen. Der Mieter muss nun für die entstandenen Kosten aufkommen.
Deutscher Mieterschutzbund nicht glücklich
Für den Deutschen Mieterschutzbund (DMB) ist das Urteil "problematisch": Zwar dürfen Mieter ihre Wohnungen weiterhin farblich gestalten wie sie wollen. Sind die Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam oder fehlen, gelte nun zweierlei Recht: Mieter, die eine farblich neutrale Wohnung bezogen und nicht verändert habe, müssten bei Auszug weiterhin nicht renovieren.
Wer seine Wohnung dagegen bunt gestrichen habe, ist nun trotz fehlender Klauseln zu einem neutralen Anstrich verpflichtet. Der BGH begründe dies mit dem Mehraufwand, den der Vermieter ansonsten habe, erklärte DMB-Sprecher Ulrich Ropertz. (dpa/afp)