Berlin. Mieter mit schlechten Deutschkenntnisse haben keinen Anspruch auf einen in ihrer Muttersprache verfassten Mietvertrag. Sie sind auch bei Verständnisschwierigkeiten an ihn gebunden. Darüber informiert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Auch wenn Mieter aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse einzelne Klauseln im Mietvertrag nicht verstehen, sind diese dennoch für sie bindend. Darüber informiert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Ausländische Mieter können auf eigenen Kosten einen Übersetzer zum Vertragsabschluss hinzuziehen. Sollte kein Übersetzer anwesend sein, muss der Vermieter dem Mieter eine angemessene Zeit einräumen, in der sich der Mieter über den Vertragsinhalt informieren oder diesen übersetzen lassen kann.
Wenn sich Vermieter und Mieter einig sind, den Mietvertrag in einer anderen Sprache zu verfassen, dann ist dieser Vertrag wirksam. Haus & Grund weist jedoch darauf hin, dass spätestens bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Übersetzung in die deutsche Sprache notwendig würde. (dpa)