Karlsruhe. Zwar dürfen Wohnungseigentümer grundsätzlich den Eingangsbereich der Wohnanlage videoüberwachen, jedoch muss es dafür einen entsprechend wichtigen Anlass geben. Außerdem dürfe die Überwachungsanlage nicht dauerhaft installiert sein. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor.

Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich zur Überwachung des Eingangsbereichs der Wohnanlage eine Videoanlage installieren. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor, auf das die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 18/2013) hinweist (Az.: V ZR 220/12). Nach Auffassung des Gerichts muss es dafür jedoch einen entsprechend wichtigen Anlass geben, beispielsweise die Verhinderung von Straftaten. Zudem fordern die Bundesrichter, dass die Überwachung zeitlich begrenzt wird.

Der BGH gab mit seinem Urteil einer Wohnungseigentümerin Recht. Sie hatte sich gegen die inzwischen permanente Überwachung des Eingangsbereichs der Wohnanlage mit einer Videokamera gewehrt. Die Eigentümerversammlung hatte sich zunächst für eine zeitliche befristete Überwachung entschieden, nachdem der Eingangsbereich durch einen Farbanschlag verunstaltet worden war. In einem weiteren Beschluss hielten die Eigentümer fest, die Videoanlage solle zeitlich unbegrenzt eingesetzt werden. So könne auch überprüft werden, ob es in dem Haus zu nicht zugelassener Prostitution komme.

Dies ging der Klägerin und dem BGH zu weit. Die Videoanlage dürfe allenfalls den Eingangsbereich, nicht aber das Treppenhaus und die Wohnungstüren erfassen, urteilten die Bundesrichter. Außerdem dürfe sie nicht dauerhaft installiert sein, weil sonst die Persönlichkeitsrechte der Bewohner unverhältnismäßig eingeschränkt würden.(dpa)