Essen. Das hat sich der Kläger anders gedacht. Ein Hauseigentümer aus Rheinland-Pfalz hatte sich vor dem Verwaltungsgericht dagegen gewehrt, für überfällige Abfallbeseitigungsgebühren seiner Mieter herangezogen zu werden. Das Gericht gab allerdings der Behörde Recht, die das Geld eingezogen hatte.

Behörden können sich am Eigentümer einer Immobilie schadlos halten, wenn dessen Mieter die Abfallbeseitigungsgebühren nicht wie versprochen beglichen haben. So lautet der Tenor eines aktuellen Gerichtsurteils, auf das der Infodienst Recht und Steuern der LBS hinweist. Damit hatte ein Hauseigentümer in Rheinland-Pfalz nicht gerechnet. Einige Mieter seiner Immobilie waren über längere Zeit die Müllgebühren in Höhe von insgesamt über 1000 Euro schuldig geblieben, obwohl eigentlich eine direkte Bezahlung von ihrer Seite ohne Einschaltung des Eigentümers vereinbart worden war.

Die zuständige Behörde zog aus dem aufgelaufenen Soll ihre Konsequenzen und sandte ersatzweise dem Eigentümer die Gebührenbescheide zu. Der aber sah das nicht ein und behauptete, er hätte rechtzeitig über Zahlungsrückstände informiert werden müssen, um dagegen einschreiten zu können. Die Kommune habe ihre Fürsorgepflichten verletzt, indem sie das nicht getan habe. Die Richter beim Verwaltungsgericht sahen das nicht so. Bei der Abfallentsorgung handle es sich um ein Massengeschäft mit großem Verwaltungsaufwand. Niemand dürfe deswegen erwarten, dass vonseiten der Behörde auch noch Warnhinweise über Schulden eines bestimmten Nutzers weitergeleitet würden.

Es sei Aufgabe des Eigentümers, für einen derartigen Notfall vorzusorgen – zum Beispiel, indem er über die Hinterlegung einer Kaution durch die Mieter für das Begleichen eventueller anfallender Außenstände zum Ende eines Mietverhältnisses vorsorgt.