Berlin. Erst zahlen, dann umziehen: Oft wird vom Eigentümer oder Vormieter einer Wohnung eine Abstandszahlung verlangt. Die ist allerdings nicht immer zulässig, selbst wenn darüber eine Vereinbarung getroffen wurde.
Wohnungssuchende müssen Abstandsforderungen vom Vermieter oder Vormieter nicht generell bezahlen. Entsprechende Vereinbarungen, bei denen die einzige Gegenleistung das Freimachen der Wohnung ist, sind unwirksam. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Der Vormieter kann sich von seinem Nachmieter allerdings den Umzug bezahlen lassen. Allerdings darf er auch dann nur nachweislich entstandene Kosten und keinen Pauschalbetrag einfordern. Voraussetzung ist in jedem Fall eine übereinstimmende Vereinbarung zwischen Vormieter und Nachmieter.
Ablösevereinbarungen, mit denen der Vormieter seinem Nachfolger Einrichtungsgegenstände gegen Geld überlässt, sind dagegen rechtlich zulässig. Dabei handelt es sich den Angaben nach um Kaufverträge. Preis und Gegenleistung dürfen aber nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen: Liegt die geforderte Summe mehr als 50 Prozent über dem Wert des Kaufgegenstands, ist die Ablösevereinbarung unzulässig.
Bei der Preisermittlung sollten Neu- und Vormieter den Neupreis eines Möbelstücks, das Alter und den Erhaltungszustand berücksichtigen. Dazu kommen weitere Faktoren: Eine Einbauküche hat zum Beispiel unter Umständen einen höheren Wert, weil sie exakt auf eine Wohnung abgestimmt ist. (dpa)