Essen. Straßenlärm müssen Anwohner grundsätzlich erstmal hinnehmen. Ein Anwohner einer Landstraße hat aber nun geklagt, weil der Lärm unzumutbar sei. Und tatsächlich: Der Lärm überschreitet den zulässigen Grenzwert und beeinträchtigt laut Gericht die körperliche Unversehrtheit. Das Land müsse sanieren.

Ist der Lärm einer Landesstraße unzumutbar laut, dann kann das betreffende Land dazu verpflichtet werden, die Fahrbahn wieder in Ordnung zu bringen. Das entschied in einem aktuellen Fall nun das Verwaltungsgericht Koblenz.

Geklagt hatte ein Anwohner einer Landesstraße. Ihm machte vor allem eine Absenkung der Fahrbahn an zwei Stellen zu schaffen. Die hiermit verbundene Lärmeinwirkung auf sein Wohnhaus liegt nach Feststellung des Gerichts oberhalb der zulässigen Grenzwerte und führe insbesondere in den Nachtstunden zu erheblichen Störungen des Anwohners.

Straßenlärm muss man grundsätzlich hinnehmen

Hierdurch werde rechtswidrig in sein Grundeigentum eingegriffen und sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Zwar müssten Eigentümer eines an einer Straße gelegenen Grundstücks Verkehrslärm grundsätzlich hinnehmen. Aber im vorliegenden Fall sei die Beeinträchtigung schwer und unerträglich. In einer solchen außergewöhnlichen Situation sei das Land verpflichtet, die beeinträchtigten Grundrechte des Bürgers (die körperliche Unversehrtheit), durch wirksame Maßnahmen zu schützen.

Die auf mindestens 10.000 Euro geschätzten Kosten seien in diesem Zusammenhang zumutbar – zumal ohnehin Sanierungsmaßnahmen an der Straße geplant worden seien, die wegen der klammen Haushaltslage des verantwortlichen Landes jedoch noch nicht in Angriff genommen worden sind. Daran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass das Bundesland am betreffenden Anwesen bereits den Einbau von Lärmschutzfenstern bezuschusst habe. (lego)

Verwaltungsgericht Koblenz Aktenzeichen 1 K 250/12.KO