Berlin. Den wachsenden Straßenlärm an der heimischen Straße wegen einer zeitweiligen Baustellen-Umleitung nahmen Berliner Mieter zum Anlass, die Zahlungen an ihre Vermieterin zu kürzen. Doch der Bundesgerichtshof sah dies nicht als echten Mietmangel an und verurteilte die Mieter zur Nachzahlung.

Ist es in Ordnung bei einem deutlichen Anstieg des Straßenlärms die Miete zu mindern? Mit dieser Frage musste sich nun der Bundesgerichtshof beschäftigen. Und zumindest für den vorliegenden Fall fiel die Antwort eindeutig aus. Die Mieter müssen 1386,19 Euro (und dazugehörige Zinsen) nachzahlen, die sie zwischen Oktober 2009 und November 2010 einbehalten hatten.

Hintergrund des Rechtsstreits war eine Großbaustelle in Berlin. Statt über die Pasewalkstraße, wo umfangreiche Straßenarbeiten stattfinden, wurde der Verkehr stadteinwärts rund anderthalb Jahre über die Schlossallee geleitet. Das nahmen die Mieter einer dortigen Wohnung zum Anlass, die Zahlungen an die Vermieterin zu kürzen.

Lärmwerte stellten keine hohe Belastung dar

Dem steht entgegen, dass sie zwar durchaus die für eine Innenstadtlage vergleichsweise ruhige Lage als vorteilhaft wahrgenommen haben könnte, diese jedoch keinesfalls entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung sei. Und das sei zwingend für einen echten Mietmangel. Weder sei für die Vermieterin erkennbar gewesen, dass die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium angesehen wurde, noch sei eine entsprechende auch nur stillschweigende Vereinbarung getroffen worden.

Nicht unerheblich war auch die Tatsache, dass selbst während der Zeit des Umbaus die Lärmwerte nach Feststellung der Vorinstanzen im Vergleich zu den Angaben im örtlichen Mietspiegel keine hohe Belastung darstellen. Aus diesem Grund, argumentierten die Richter, hätten die Beklagten die (erhöhte) Lärmbelastung hinzunehmen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 152/12)