Berlin. Bauherren können fünf Prozent des Werklohns als finanzielle Sicherheit einbehalten. Das sei aber nur zulässig, wenn der Bauunternehmer selbst keine Sicherheiten anbietet. Legt er eine Bürgschaft vor, darf der Bauherr das Geld nicht einbehalten. Bürgschaftsformulare sind häufig zeitlich begrenzt.

Private Bauherren, die ein Wohnhaus bauen oder umbauen, dürfen eine finanzielle Sicherheit für sich einbehalten. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Bei Abschlagszahlungen können fünf Prozent des Gesamtwerklohns als Sicherheit einbehalten werden. Dieses Geld können Bauherren so lange von den ersten Abschlagszahlungen abziehen, bis die fünf Prozent des gesamten Werklohnes erreicht sind.

Das ist aber nur zulässig, wenn der Bauunternehmer selbst keine Sicherheiten anbietet. Stellt dieser dagegen eine sogenannte Vertragserfüllungs-bürgschaft, darf der Bauherr kein Geld einbehalten.

Formulare zeitlich befristet

Er sollte dann aber darauf achten, was die Bürgschaft wert ist, so der DAV. Häufig seien Bürgschaftsformulare zeitlich befristet. Der Bauherr hat aber gemäß Paragraf 632a des Bürgerlichen Gesetzbuches das Recht auf eine zeitlich unbefristete Sicherheit.(dpa)