Berlin. Bei gegenseitigem Einverständnis können Mieter und Vermieter einen sogenannten Aufhebungsvertrag schließen, mit dem das Mietverhältnis vorzeitig beendet wird. Allerdings sollten derartige Verträge immer schriftlich geschlossen werden. Weitere Regelungen können darin vereinbart werden.
Mieter sind in der Regel langfristig an ihre Wohnung gebunden. Allerdings ist es kein Problem, mit dem Vermieter bei Bedarf eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zu vereinbaren, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.
Denn es kann jederzeit ein sogenannter Mietaufhebungsvertrag geschlossen werden. Aus Beweisgründen sollte ein derartiger Vertrag immer schriftlich geschlossen werden.
Regelung zur Rückzahlung der Mietkaution
Darin kann zusätzlich geregelt werden, dass der Mieter einen Nachmieter zu stellen hat. Denkbar ist auch, dass konkrete Regelungen oder Absprachen hinsichtlich der Rückgabe der Wohnung getroffen werden, beispielsweise dass die Wohnung leer geräumt und besenrein oder renoviert zurückgegeben wird, dass bestimmte Einrichtungsgegenstände zurückbleiben oder vom Vermieter gegen Zahlung eines Abstandes übernommen werden.
Außerdem kann in einem Mietaufhebungsvertrag eine Regelung zur Rückzahlung der Mietkaution getroffen werden. Gibt es zwischen Mieter und Vermieter keine offenen Fragen, könnte zum Beispiel folgende Absprache aufgenommen werden: "Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, dass keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen, dass die Mietkaution bei Rückgabe der Schlüssel ausgezahlt wird." (dpa)