Essen. Wer sich ein Grundstück, Haus oder eine Wohnung kaufen will, kann sich freuen: Die Rechtslage für Käufer hat sich gebessert. Bereits zwei Wochen vor einem Beurkundungstermin sollen sie alle Vertragsunterlagen erhalten. Damit hat der Käufer mehr Zeit, sich mit dem Vertrag vertraut zu machen.
Seit Anfang des Monats hat sich die Rechtslage für Käufer von Grundstücken, Häusern und Eigentumswohnungen verbessert. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren“ soll sie besser schützen. Ab sofort sollen Immobilienkäufer 14 Tage vor einem notariellen Beurkundungstermin alle Vertragsunterlagen in der Hand haben.
Mit dem sogenannten Übereilungsschutz beim Immobilienkauf will der Gesetzgeber dem Käufer ausreichend Zeit geben, sich mit den Vertragsdetails vertraut zu machen, eventuell noch offene Fragen zu klären und sich sachverständige Hilfe bei der Beurteilung der Vertragsdetails zu suchen. Das ist wichtig, denn wenn der Vertrag erst einmal unterzeichnet ist, dann gilt er auch. Ein Widerrufsrecht gibt es dann nicht mehr.
Verfahren wurde verfeinert
Schon seit 2002 soll der Verbraucher den Vertragstext beim Immobilienerwerb zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin ausgehändigt bekommen. So sieht es zumindest das bisherige Beurkundungsgesetz vor. Die Realität sieht nach VPB-Erfahrung allerdings anders aus. Damit in Zukunft Verbraucher wirklich nicht mehr zu übereilten Vertragsabschlüssen genötigt werden, hat der Gesetzgeber das Verfahren jetzt verfeinert: Ab jetzt wird der Vertragstext über den Notar zugestellt. Damit kann dieser nun kontrollieren, ob auch tatsächlich zwei Wochen zwischen Textzugang und Beurkundung liegen.
Diese Prüfung über den Notar ist aber kein Ersatz für Eigeninitiative. Wenn es um die Beurkundung eines Hauskaufs geht, vertrauen zu viele Betroffene blind auf den Notar. Sie nehmen an, der Notar müsse als Vertreter des Staates ihre Interessen als Bauherren schützen. Das ist aber ein Irrtum. Der Notar übernimmt zwar mit der Beurkundung der Immobilienkaufverträge hoheitliche Aufgaben und achtet in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch auf die Einhaltung von Recht und Gesetz. Dazu zählt dann das Erläutern des Vertrags während der eigentlichen Beurkundung.
Nicht kümmern muss ihn aber – und das ist ein entscheidender Punkt dabei – ob ein Vertrag einen der beiden Vertragspartner am Ende eventuell wirtschaftlich benachteiligt. Im Gegenteil: Als Neutraler muss sich der Notar da sogar ausdrücklich zurückhalten. Vorsicht sollten Immobilienkäufer auch walten lassen, wenn ihnen Schlüsselfertiganbieter „notargeprüfte Vertragsmuster“ vorlegen. Der Begriff ist absolut nichtssagend und garantiert dem Käufer keinerlei Sicherheit. Niemals sollten sich Käufer zum Abschluss drängeln lassen.
Änderungen am Vertrag
Auch Vertragsänderungen in letzter Minute sind mit Vorsicht zu genießen. Obacht ist immer geboten, wenn der Vertragspartner beim Notartermin plötzlich neue Vorschläge macht, die noch in den Vertrag aufgenommen werden sollen, oder wenn der Notar Bedenken äußert, aber der Vertragspartner anregt, trotzdem „hier und heute“ zu beurkunden. Selbstverständlich können die Vertragsparteien bis zur Unterschrift einvernehmlich Änderungen am Vertrag aushandeln. Immobilienkäufer sollten allerdings dabei sehr vorsichtig sein und sich auf nichts einlassen, was sie nicht wirklich verstehen und überschauen.
Auch bei sogenannten getrennten Beurkundungen oder Sammelbeurkundungen sollten Immobilienkäufer besser genau aufpassen. Neben der Beurkundung mit gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten gibt es diese Sonderformen. Sobald der Schlüsselfertiganbieter dazu anregt, sollte der Käufer jedoch lieber abwarten und sich vorher besser genau über die Konsequenzen beraten lassen. Laien sind hier in der schlechteren Position. Deshalb schützt sie der Gesetzgeber auch besonders. Vorsicht walten lassen müssen die Verbraucher jedoch schon selbst. Dies gilt besonders für Bauherren, die mit ihrem Hauskauf schließlich meist die größte Investition ihres Lebens wagen.