Berlin. Werden die Betriebskosten nach Kalenderjahr abgerechnet, muss der Mieter das Schreiben bis Silvester erhalten. Wird die Frist vom Vermieter nicht eingehalten, bleibt er auf Nachforderungen sitzen. Zudem ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter Verträge und Rechnungen vorzulegen.

Verbraucher müssen die Betriebskostenabrechnung bis zum 31. Dezember erhalten, wenn diese nach Kalenderjahr abgerechnet werden. Hält ein Vermieter diese Frist nicht ein, bleibe er auf Nachforderungen sitzen, erläutert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin.

Grundsätzlich müssen vereinbarte Vorauszahlungen einmal jährlich abgerechnet werden. Der Mieter müsse die Gelegenheit haben, die Abrechnung zu prüfen. Das geht laut Haus & Grund auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zurück (Az. VIII ZR 38/11).

Der Vermieter sei außerdem verpflichtet, alle relevanten Rechnungen und Verträge aufzubewahren und dem Mieter vorzulegen, wenn dieser sie einsehen wolle. Davon ausgenommen seien aber Abrechnungen zwischen dem Vermieter und einem Wärmelieferant sowie dessen Vorlieferant. Auch dazu gebe es ein BGH-Urteil (Az. VIII ZR 322/12). (dpa)