Lüneburg. Wer seine Wohnung umbaut und den Vermieter frühzeitig darüber informiert, dem darf nicht fristlos gekündigt werden. Auch den ursprünglichen Zustand müssen die Mieter erst nach ihrem Auszug wieder herstellen, entschied jetzt das Landgericht Lüneburg.

Vermieter müssen bauliche Veränderungen an Wohnungen sofort rügen. Nur dann haben sie das Recht, dem Mieter fristlos zu kündigen, entschied das Landgericht Lüneburg (Az.: 6 S 80/12), wie die Fachzeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" berichtet. Nehmen sie den Umbau eine Zeit lang hin, können sie im laufenden Mietverhältnis keinen Rückbau verlangen.

In dem verhandelten Fall hatten Mieter eines Einfamilienhauses eine nichttragende Wand entfernt und einen Kamin aufgestellt. Vier Jahre nach dem Umbau kündigte der Vermieter ihnen deswegen und verlangte, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Laut Mietvertrag waren bauliche Veränderungen nur mit schriftlicher Genehmigung zulässig. Diese konnten die Mieter nicht vorlegen. Allerdings argumentierten sie, der Vermieter habe seine mündliche Zustimmung erteilt.

Rückbau erst nach dem Auszug

Die Klage des Vermieters blieb ohne Erfolg: Im Prozess sei nachgewiesen worden, dass der Vermieter frühzeitig von dem Umbau wusste. Daher könne er im Nachhinein keinen Rückbau verlangen. Außerdem sei eine fristlose Kündigung aus diesem Grund nicht möglich. Den ursprünglichen Zustand müssten die Mieter erst nach ihrem Auszug wieder herstellen, so die Richter. (dpa)