Karlsruhe. . Wer in einer Mietwohnung gewerblich Musikunterricht gibt, läuft Gefahr, vom Vermieter gekündigt zu werden. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden. Die BGH-Richter erklärten, dass ein Mieter keinen generellen Anspruch darauf hat, eine Mietwohnung auch gewerblich zu nutzen.

Hausmusik in der Wohnung ist rechtlich o.k., Musikunterricht in einer Mietwohnung kann dagegen sogar zur Kündigung durch den Vermieter führen. Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch entschieden, dass Vermieter eine gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung unter bestimmten Umständen nicht dulden müssen. (Bundesgerichtshof VIII ZR 213/12)

Im konkreten Fall ging es um einen Gitarrenlehrer, der in der Wohnung seiner Mutter über mehrere Jahre Instrumentenunterricht erteilte. Als die Frau gestorben war, wollte er das Mietverhältnis übernehmen, das immerhin bereits seit 1954 bestand. Der Vermieter aber lehnte das ab und kündigte mit der Begründung: Durch den Lärm sei der Hausfrieden "unzumutbar beeinträchtigt", weil es zu Streit unter den Nachbarn gekommen sei.

Tätigkeiten "die nach außen in Erscheinung treten"

Der Bundesgerichtshof stellte jetzt höchstrichterlich klar, dass Vermieter eine gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung nicht dulden müssen: Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat nun bekräftigt, dass freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten in Mietwohnungen dann ein Mietverhältnis gefährden, wenn sie "nach außen in Erscheinung treten" - also, wie im Falle von Musikunterricht "Lärm" produzieren. Wollen Mieter ihre "ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räume" auch beruflich nutzen, brauchen sie das Okay des Vermieters - am besten schriftlich.

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Im Detail kann ein Vermieter durchaus verpflichtet sein, eine "teilgewerbliche Nutzung" der Wohnung zu erlauben. Dies gelte nur, wenn "von der beabsichtigten Nutzung keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung." Im konkreten Fall allerdings hatte der Kläger angegeben, an drei Werktagen in der Woche jeweils für etwa zwölf Schüler Gitarrenunterricht zu geben - für das Gericht war das zu viel. (dae/WE)