Berlin. Liegt in einer Wohnung ein Teppichboden, sollten Mietinteressierte davon Abstand nehmen, einen Mietvertrag zu unterschreiben. Denn: Mieter dürfen einen vom Vermieter verlegten Teppichboden nicht entfernen. Und sei er noch so hässlich. Es sei denn, der Vermieter stimmt zu.
Einen vom Vermieter verlegten Teppichboden darf der Mieter nicht entfernen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Will der Mieter den Teppichboden herausreißen, etwa um einen darunter liegenden Holzboden aufarbeiten zu lassen, muss er die Genehmigung des Vermieters einholen.
Der Mieter ist auch verpflichtet, einen vorhandenen Teppichboden zu pflegen. Sollte der Mieter vertraglich verpflichtet sein, beim Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen, zählt hierzu auch die Grundreinigung des vorhandenen Teppichbodens. Fehlt eine solche vertragliche Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter, dann obliegt die Grundreinigung dem Vermieter.
Gebrauchsspuren sind nicht ersatzpflichtig
Falls der Mieter den Teppichboden beschädigt, muss er diesen Schaden ersetzen. Der normale Verschleiß fällt allerdings nicht darunter. Dieser gehört zum normalen Gebrauch der Mietsache. Entsprechende Gebrauchsspuren muss gegebenenfalls der Vermieter im Rahmen seiner Instandsetzungspflicht beseitigen.