Gelsenkirchen. Das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen darf von Vermietern nicht generell verboten werden. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen benachteiligen Mieter unangemessen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied. Vermieter können demnach die Tierhaltung nur nach einer individuellen Einzelfallprüfung verbieten - und zwar dann, wenn die “Störfaktoren“ überwiegen.

Vermieter dürfen die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht generell verbieten. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall (Az. VIII ZR 168/12).

Mischlingshund behält sein Zuhause

Die Richter gaben der Klage eines Mieters aus Gelsenkirchen statt. Er wollte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet war, "keine Hunde und Katzen zu halten".

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Diese Klausel sei unwirksam, entschied der BGH. "Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet."

Mieter müssen Rücksicht auf andere nehmen

Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe jedoch nicht dazu, "dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann", stellte der 8. Zivilsenat des BGH klar.

Vielmehr müsse eine "umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen". (afp/dpa)