Dresden. Eine Mobilfunksendeanlage ist nicht gerade ein ästhetischer Blickfang. Aber solange die festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Strahlung nicht überschritten werden, müssen Anwohner laut Urteil des Oberlandesgerichts Dresden eine solche Anlage in ihrer Nachbarschaft dulden.
Anwohner müssen eine Mobilfunksendeanlage in ihrer Nachbarschaft dulden, wenn diese die anerkannten Grenzwerte für elektromagnetische Strahlung nicht überschreitet. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden hervor (Aktenzeichen: 9 U 1265/12).
In dem Fall hatte eine Grundstückseigentümerin geklagt, weil sie sich durch die Strahlung gefährdet fühlte. Doch die Richter argumentierten, dass die Einwirkungen auf ihr Grundstück nicht die festgelegten Grenz- beziehungsweise Richtwerte überschreiten, da die Mobilfunksendeanlage die Anforderungen der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung erfüllt.
Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit dieser Grenzwerte besteht und es einen fundierten Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte gebe. (dapd)