Hamm. Wer sich gegen eine unrechtmäßige Preiserhöhung des Energieversorgers wegen einer unwirksamen Klausel wehrt, verbaut sich nicht automatisch das Recht, von Preissenkungen zu profitieren. Das OLG Hamm folgte der Darstellung einer Kundin. Sie habe nur den Erhöhungen, nicht den Senkungen widersprochen.
Im komplizierten Vertragsgeflecht mit dem Energieversorger durchzublicken, ist für den Kunden gar nicht so einfach. Noch schwieriger wird es, wenn es um Themen wie einen Widerspruch geht. Was etwa geschieht, wenn ein Verbraucher sich gegen eine unwirksame Preisanpassungsklausel und damit verbundene unrechtmäßige Preiserhöhungen wehrt? Ist damit gleichzeitig auch das Recht auf Preissenkungen verwirkt – selbst, wenn sich der Kunde damit schlechter stellen würde?
Mit dieser Frage musste sich das OLG Hamm beschäftigen. Das Urteil fiel zugunsten der Kundin aus. Sie hatte von dem Versorger die Erstattung von nach ihrer Ansicht zu Unrecht gezahlter Preiserhöhungen für mehrere Jahre verlangt und dabei auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel ihres (außerhalb der Grundversorgung vereinbarten) Energielieferungsvertrags verwiesen. Das Unternehmen hatte im Gegenzug eingewandt, die Kundin können sich nicht auf unwirksame Preiserhöhungen berufen und zugleich weiterhin die aufgrund derselben Vertragsklausel gewährten Preissenkungen in Anspruch nehmen.
Nur den Preiserhöhungen widersprochen
Das OLG Hamm hat der Kundin einen Teil der geforderten Summe zugesprochen, ohne Ersparnisse aus Preissenkungen dabei zu ihren Lasten anzurechnen. Lediglich für die Jahre, bei denen die vom Bundesgerichtshof anerkannte Widerspruchsfrist (drei Jahre nach Rechnungserhalt) verstrichen sei, bekam die Klägerin die geforderte Summe nicht.
Maßgeblich sei für die Berechnung der als letztes vor der Widerspruchsfrist berechnete Preis. Auf an sie weitergegebene Preissenkungen könne sich die Kundin weiterhin berufen. Sie habe nur den Preiserhöhungen und nicht den Preissenkungen widersprochen, mit denen Energieversorger regelmäßig Kostensenkungen weitergeben. Insoweit wirke der Widerspruch eines Kunden nicht zu seinen Lasten und binde ihn nicht an den Preis, der außerhalb der Widerspruchsfrist verlangt wurde. (Oberlandesgericht Hamm; Aktenzeichen I-19 U 163/11)