Berlin. Einen Teil der gezahlten Grundsteuer können sich Immobilieneigentümer bei Leerstand wieder zurückholen. Dabei muss es sich jedoch um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handeln. Und das Geld kann nur zurück erstattet werden, wenn ein entsprechender Antrag fristgerecht gestellt wird.
Immobilieneigentümer können sich bei Leerstand zumindest einen Teil der gezahlten Grundsteuer wieder zurückholen. "Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handelt", erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. "Ein solcher liegt bei höherer Gewalt, wie einem Brand, oder auch Zahlungsausfällen der Mieter vor." Vermieter müssen zugleich nachweisen, dass sie sich ernsthaft um neue Mieter bemühen.
Entsprechender Antrag muss gestellt werden
Die Grundsteuer erhalten Vermieter nur zurück, wenn sie einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde oder den Finanzämtern stellen. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass der Antrag für das vergangene Jahr bis spätestens zum 31. März eingereicht werden muss. Da das Fristende in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt und der darauffolgende Montag ein Feiertag ist, verschiebt das Fristende sich in diesem Fall auf den Dienstag, 2. April.
Allerdings ist es sinnvoll, die Frist nicht bis zum letzten Tag auszureizen, denn häufig werden die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. "Je eher abgegeben wird, je eher ist die Erstattung auf dem Konto", sagt Käding. In der Regel ist zunächst ein in allgemeiner Form begründetes Schreiben ausreichend. Mitunter sind dann aber noch detailliertere Angaben erforderlich. (dpa)