Potsdam. Wer durch die Pleite des Reiseunternehmens GTI die Rückreise nicht wie geplant antreten kann, hat kein Anrecht auf Schadenersatz. Das gab die Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam bekannt. Nur Reisende, deren Urlaub nach der Insolvenz stattfinden soll, bekommen den Reisepreis erstattet.

Von der GTI-Pleite betroffene Urlauber haben keinen Anspruch auf Schadenersatz. Können Sie zum Beispiel ihre Rückreise nicht wie geplant antreten und verpassen deshalb zu Hause einen wichtigen Geschäftstermin, gehen sie leer aus. Das erklärte Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam. Der Insolvenzversicherer zahle in so einem Fall nicht. Auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden gebe es nicht.

Der Insolvenzversicherer springt lediglich für eventuelle zusätzliche Kosten für Hotelunterbringung am Urlaubsort und Rücktransport ein. Grundsätzlich sind über ihn auch Kunden abgesichert, die für die Zeit nach der Insolvenz eine Reise gebucht haben. Fällt diese aus, wird der Reisepreis erstattet.

GTI-Kunden müssen vor Gericht Hängepartie fürchten

GTI-Kunden müssen in diesem Punkt allerdings eine Hängepartie befürchten. Denn das zuständige Gericht hat den Insolvenzantrag des Veranstalters beanstandet. Und der Versicherer kann nach eigenen Angaben erst aktiv werden, wenn die Einwände des Gerichts ausgeräumt sind.

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Die einzige Möglichkeit, Schadenersatz geltend zu machen, ist es laut Fischer-Volk, die Ansprüche für die Insolvenzmasse anzumelden. Die Erfolgsaussichten sind dabei jedoch ungewiss.

GTI hatte Anfang der Woche seinen Betrieb eingestellt und Insolvenz angemeldet. Auch die Schwesterairline Sky Airlines bleibt seitdem am Boden. (dpa)