Düsseldorf. .

Stromkunden haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihr Versorgungsunternehmen Preiserhöhungen zum 1. Januar ankündigen. Allerdings sind laut Verbraucherzentrale beim Wechsel zu einem anderen Anbieter einige Details zu beachten.

So muss der Versorger die Preiserhöhung zum 1. Januar bis zum 20. November den Kunden mitgeteilt haben. Da die Kündigungsfrist einen Monat beträgt, bleibt für das Kündigungsschreiben (per Brief, E-Mail oder Fax) nur Zeit bis 30. November. Bis zu diesem Termin sollte auch ein neuer Anbieter beauftragt worden sein. Für den Wechsel darf keine Gebühr erhoben werden.

Um das individuell günstigste Angebot zu finden, ist der Stromverbrauch pro Jahr eine wichtige Orientierungsgröße. Im Internet gibt es mehrere Programme, mit denen eine persönliche Angebotsübersicht erstellt werden kann.

Beim neuen Vertrag sollte man einige Details beachten: je kürzer die Vertragslaufzeit, desto flexibler der Kunde. Für den Fall, dass der Strompreis steigt, muss auch der neue Versorger ein Sonderkündigungsrecht einräumen.

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