Erfurt. . Wenn Mitarbeiter mit dem gesetzlichen Rentenalter in den Ruhestand geschickt werden, ist das keine Altersdiskriminierung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Solche Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen seien wirksam.
Ein Arbeitsverhältnis darf mit dem 65. Lebensjahr beendet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat am Dienstag entschieden, dass die am Rentenalter orientierte Grenze keine Altersdiskriminierung bedeute.
Ein 1942 geborener Arbeitnehmer war 1980 unbefristet eingestellt worden. Die Gesamtbetriebsvereinbarung sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das 65. Lebensjahr vor. Als der Arbeitnehmer die Altersgrenze 2007 erreichte, klagte er wegen Altersdiskriminierung.
Die Klage blieb vor allen Instanzen erfolglos. Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber könnten eine Altersgrenze vereinbaren, so die Erfurter Arbeitsrichter. Wenn sich diese am Zeitpunkt der Regelaltersrente orientiere, sei das nicht zu beanstanden. (dapd)
(Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 1 AZR 417/12)