Frankfurt/Main. Wenn ein Mitarbeiter am Dienstrechner Porno-Seiten aufruft, ist das noch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es entschied damit zugunsten eines Mannes, der sich zuvor jahrelang beim Surfen nichts hatte zu Schulden kommen lassen.
Arbeitgeber dürfen nicht immer mit einer außerordentlichen Kündigung reagieren, wenn Beschäftigte trotz eines Verbots vom Arbeitsplatz aus privat im Internet surfen. Zumindest bei Mitarbeitern, die seit Jahren "beanstandungsfrei" gearbeitet hätten, sei eine Abmahnung ausreichend und erforderlich, entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 2 AZR 186/11).
In dem Fall, auf den der Frankfurter Bund-Verlag hinweist, hatte der Kläger innerhalb eines Monats wiederholt Pornoseiten im Internet aufgerufen. Daraufhin kündigte das beklagte Unternehmen außerordentlich und hilfsweise ordentlich, da jegliche private Internetnutzung im Betrieb verboten war.
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Laut Urteil war allerdings allein das Herunterladen pornografischer Bilder kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Vielmehr hätte der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen und dem Kläger damit die Chance geben müssen, sein Verhalten zu ändern.
Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung kassierten die Richter, da diese sozial nicht gerechtfertigt war. (dapd)