Cottbus. Wenn ein Angestellter sich mehrmals weigert, Dienstkleidung zu tragen, kann dies unter bestimmten Umständen zu einer Kündigung führen. In dem vorliegenden Urteil beziehen sich die Richter unter anderem auf die im Arbeitsvertrag zu Grunde liegende Kleiderordnung.

Wenn sich ein Arbeitnehmer hartnäckig weigert, die im Betrieb vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn die Kleidung selbst angeschafft und gereinigt werden muss, wie das Arbeitsgericht Cottbus entschied (Aktenzeichen: 6 Ca 1554/11).

Damit wiesen die Richter die Klage einer Möbelverkäuferin ab. Der Arbeitgeber hatte ihr gekündigt, weil sie trotz mehrerer Abmahnungen nicht wie vorgeschrieben in dunkler Hose, weißer Bluse und mit rotem Halstuch erschienen war. Die Verkäuferin hielt sowohl die Abmahnungen als auch die Kündigung für rechtswidrig. Sie habe sich nicht grundsätzlich geweigert, die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. Ihr Arbeitgeber könne aber nicht verlangen, dass sie die Kleidung selbst anschaffe. Der bereitgestellte Kostenzuschuss von 200 Euro sei nämlich zu niedrig, zumal sie auch eine Zweit- und Drittgarnitur benötige.

Dieses Argument ließen die Richter jedoch nicht gelten. Für eine Erstausstattung reiche der Kostenzuschuss des Arbeitgebers aus. Einen Anspruch auf Ersatzkleidung habe die Klägerin nicht. Denn auch die „Zivilkleidung“ der Klägerin würde sich bei der Arbeit abnutzen, ohne dass sie dafür einen Ersatz vom Arbeitgeber fordern könne.

Insgesamt hielten die Richter die ausgesprochene Kündigung für gerechtfertigt, da die Klägerin letztlich grundlos gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen habe und auch nicht zu erkennen sei, dass sie die Kleiderordnung künftig einhalten werde. (dapd)