Köln/München. . Wenn eine Angestellte sich auf ihrer privaten Facebook-Seite negativ über einen Kunden äußert, rechtfertigt dies nicht eine Kündigung. In dem Urteil beziehen sich die Richter unter anderem auf das private Umfeld der Meinungsäußerung.
Wenn eine schwangere Beschäftigte sich auf ihrer privaten Facebook-Seite abfällig über einen Kunden äußert, rechtfertigt dies keine Kündigung aus besonderem Grund nach dem Mutterschutzgesetz. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen: 12 C 12.264) und sprach damit einer Schwangeren Prozesskostenhilfe zu, um gegen die vom Verwaltungsgericht erteilte Ausnahmegenehmigung klagen zu können.
In dem Urteil, auf das der Kölner Fachverlag Dr. Otto Schmidt hinweist, berücksichtigten die Richter unter anderem das private Umfeld der Meinungsäußerung. So habe die Klägerin ihr Posting nicht öffentlich zugänglich gemacht. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass ihre Äußerungen nicht nach außen getragen werden. Zudem beziehe sich die Kritik der Klägerin am Kunden, einer Telefongesellschaft, ausschließlich auf ihr privates Vertragsverhältnis zum Anbieter. (dapd)