Düsseldorf/Berlin. Ab dem 13. Juni steht Verbrauchern in Deutschland auch für Downloads ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die EU-Richtlinie ist aber mit Vorsicht zu genießen, denn das neue Recht gilt nur, wenn der Käufer den Fehlgriff vor dem Herunterladen bemerkt. Auch kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen.

Die Rückgabe von Download-Software und -Spielen, Apps oder etwa Streaming-Filmen war bislang nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Deshalb weigerten sich viele Anbieter, einen Widerruf zu akzeptieren oder den Kaufpreis zu erstatten. Das ändert sich in Deutschland mit der Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbraucherrechte, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mitteilt. Vom 13. Juni an steht Verbrauchern auch für Downloads ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Vertragsschluss zu.

Allerdings gilt das neue Recht nur, wenn dem Nutzer der Fehlgriff vor dem Herunterladen auffällt. Es erlischt, sobald man mit dem Download oder dem Streaming beginnt, warnen die Verbraucherschützer. Ein Testen der erworbenen digitalen Güter ist also nicht möglich. Dafür muss der Verkäufer bei wirksamem Widerruf den vollen Kaufpreis erstatten und darf keinen Wertersatz oder Vergleichbares fordern.

Widerrufsrecht für Downloads kann vorzeitig erlöschen

Verbraucher sollten deshalb etwa bei Apps erst einmal nach kostenlosen Testversionen suchen und diese nutzen, raten die Experten. Außerdem sollten sie sich über die technischen und inhaltlichen Details des jeweiligen Downloads vor Vertragsschluss schlaumachen: Die Neuregelung verpflichtet Anbieter, über wesentliche Merkmale und Anwendungsmöglichkeiten, über mögliche technische Schutzmaßnahmen wie das Datenformat oder einen eingebauten Kopierschutz sowie über Anforderungen an die Hard- und Software von Endgeräten zu informieren.

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Keine Regel ohne Ausnahme: Das Widerrufsrecht für Downloads kann vorzeitig erlöschen, wenn der Verbraucher aktiv zugestimmt hat, dass der Verkäufer mit der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt - etwa indem er ein Häkchen an einen Informationstext setzt. Nicht wirksam wäre in diesem Fall ein Unterschieben der Zustimmung per AGB. Außerdem muss der Verkäufer mit einer Bestätigung über den Verlust des Widerrufsrechts informieren. Verbraucher sollten eine Einverständniserklärung in diesem Zusammenhang nur abgeben, wenn sie absolut sicher sind, die Leistung endgültig behalten zu wollen, warnen die Experten. (dpa)