Karlsruhe. .
Eltern haften nicht automatisch für die Aktivitäten ihrer volljährigen Kinder in illegalen Internet-Tauschbörsen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Denn Eltern müssten ihre erwachsenen Kinder nicht generell darüber aufklären, dass solche Tauschbörsen illegal sind, hieß es. Eine Aufklärung müsse erst erfolgen, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ihr Kind bereits an derartigen Tauschbörsen teilnimmt oder dort künftig aktiv werden will. Die BGH-Richter wiesen damit die Klage von vier führenden Plattenfirmen gegen einen Polizisten ab. Die Unternehmen Warner, Universal, Sony und EMI wollten hohe Abmahngebühren eintreiben lassen.
Der Familienvater war 2007 abgemahnt worden, weil Monate zuvor sein damals 20 Jahre alter Stiefsohn illegal Musik heruntergeladen und damit gleichzeitig auch 3749 Musikdateien auf einer Internet-Tauschbörse zum Upload angeboten hatte. Die Musikfirmen wollten nun die Kosten für Abmahnungen wegen Verletzung ihrer Urheberrechte in Höhe von rund 3400 Euro von dem Anschlussinhaber erstattet bekommen. Der Familienvater habe den Internetanschluss zur Verfügung gestellt und nicht aufgepasst, argumentierten sie. Die Vorinstanzen gaben ihnen im Grundsatz recht. Anders der BGH: „Ein erwachsener Familienangehöriger muss nicht vorab belehrt werden“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher.
Bereits Ende 2012 hatte der Bundesgerichtshof die Haftung von Eltern minderjähriger Kinder eingeschränkt. Demnach müssen diese nicht zahlen, wenn sie ihren Kindern illegale Downloads zuvor verboten hatten.