Karlsruhe. Wenn volljährige Kinder illegal Musik aus dem Netz laden, sind die Eltern nicht ohne weiteres haftbar. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Eltern müssen auch nicht grundsätzlich über die Illegalität solcher Tauschbörsen aufklären. Das Urteil ist eine Niederlage für vier große Plattenfirmen.

Eltern haften grundsätzlich nicht für illegalen Musiktausch per Internet ihrer volljährigen Kinder. Sie dürfen vielmehr ihren Internetanschluss erwachsenen Kindern zur Nutzung überlassen, ohne sie zu vorab über die Gefahren des Missbrauchs zu belehren oder sie gar zu überwachen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. Der BGH verwies zur Begründung auf "das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen". (Az. I ZR 169/12)

Erst wenn Eltern Anhaltspunkte dafür haben, dass der Internetanschluss für Urheberrechtsverletzungen missbraucht wird, müssen sie dies verhindern, oder andernfalls dafür haften, heißt es im Urteil weiter.

Die BGH-Richter wiesen damit die Klage von vier führenden Plattenfirmen gegen einen Polizisten ab. Die Unternehmen Warner, Universal, Sony und EMI wollten hohe Abmahngebühren eintreiben lassen.

3500 Euro für 3700 Musikstücke

Im aktuellen Fall sollte der beklagte Stiefvater eines 20-Jährigen rund 3500 Euro Abmahnkosten an Musikkonzerne zahlen. Sie begründeten ihre Forderung damit, dass über den Internetanschluss des Vaters an einem Tag im Jahr 2006 über 3.700 Musikaufnahmen zum illegalen Herunterladen in die Internettauschbörse "BearShare" gestellt worden seien.

Der Vater verweigerte jedoch die Zahlung und machte geltend, dass nicht er, sondern sein Stiefsohn die Musikdateien ins Netz gestellt habe. Zu recht: Laut BGH überließ der Beklagte seinen Internetanschluss dem erwachsenen Stiefsohn "aus familiärer Verbundenheit". Zudem seien "Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich", heißt es im Urteil.

Keine grundsätzliche Haftung der Eltern für Minderjährige

Über die Haftung für minderjährige Kinder hatte der BGH bereits 2012 entschieden. Demnach haften Eltern grundsätzlich nicht, wenn Kinder im Internet illegal Musik tauschen. Dies gilt allerdings nur unter Bedingungen: Eltern müssen ihre Kinder zuvor belehrt haben, dass die Teilnahme an sogenannten Tauschbörsen rechtswidrig ist, und sie dürfen keinen konkreten Verdacht haben, dass ihr Kind das Verbot ignoriert. (AZ: I ZR 74/12)

Abmahnung wegen illegaler Nutzung von Musik oder Filmen im Internet sind nach einer Untersuchung der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" sehr häufig. Deren Angaben zufolge wurden 2012 mehr als 110.400 Abmahnungen versendet. Für das Jahr 2013 rechnet die Organisation mit rund 165.000 versendeten Abmahnungen.

Der Rechtsanwalt und Spezialist für Abmahnungen Johannes von Rüden begrüßte die Entscheidung: Sie bedeute eine deutliche Lockerung der bisher sehr strengen Haftung für die Anschlussinhaber. Diese müssten nun erst dann haften, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass der Anschluss fürs Filesharing missbraucht wird. "Das ist ein weiterer tief sitzender Schlag gegen die Abmahn-Industrie" erklärte der Berliner Anwalt. (afp/dpa/rtr)