Karlsruhe. Ein Mieter darf seine Wohnung nicht an Touristen untervermieten. Es sei denn, der Vermieter erlaubt ihm dies ausdrücklich. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Berliner seine Wochenend-Wohnung im Internet angeboten, um die Kosten zu decken.
Nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters dürfen Mieter ihre Wohnung an Touristen untervermieten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Die Vermietung an Touristen sei etwas anderes, als die Wohnung dauerhaften Untermietern zu überlassen, hieß es in dem Urteil. Eine normale Erlaubnis zur Untervermietung reiche dafür nicht aus.
Die Richter gaben damit den Vermietern einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin recht. Sie hatten ihren Mieter verklagt, weil dieser die 42-Quadratmeter-Wohnung tageweise an Touristen untervermietet hatte. Zwar war ihm seit 2008 die Untervermietung "ohne vorherige Überprüfung" erlaubt. Damit seien jedoch nicht Touristen gemeint gewesen, argumentierten die Vermieter. Der Mieter bot trotz mehrfacher Abmahnungen die Wohnung weiter im Internet an.
Der Mieter hätte die Wohnung nicht an Touristen vermieten dürfen, urteilte der BGH. Dazu habe die erteilte Erlaubnis nicht ausgereicht. Das Landgericht Berlin muss den Fall jetzt neu verhandeln.
Im konkreten Fall habe der Vermieter zudem verlangt, dass der Mieter seinen Untermietern Postvollmacht erteilt. Schon daraus werde deutlich, dass sich die Erlaubnis zur Untervermietung nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, so der BGH. Denn diese könnten "eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen". (dpa/afp)